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Ist der Dog-Sitter ein Arbeitnehmer?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Kann sich der Hundebesitzer nicht selbst um sein Tier kümmern, weil er krank oder verreist ist, bittet er zumeist einen Nachbarn, Freund oder Verwandten, das Tier zu versorgen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat hierzu entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Nachbar den Hund aus Gefälligkeit ausführt und dabei von dem Tier attackiert und schwer verletzt wird.

Als ein Hundebesitzer unerwartet ins Krankenhaus musste, erklärte sich sein Nachbar bereit, dessen Rottweiler zu versorgen. Er fütterte ihn und ging mit ihm Gassi. Während eines nächtlichen Spazierganges attackierte der Rottweiler den Dog-Sitter und verletzte den Mann so schwer, dass er notoperiert werden musste. Vor Gericht stritten die Parteien darum, ob der Vorfall als Arbeitsunfall zu werten war, der Nachbar also Arbeitnehmer des Hundehalters oder eine arbeitnehmerähnliche Person gewesen ist.

Das LSG war der Ansicht, dass der Hundesitter nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung steht. Schließlich bestand zwischen dem Hundehalter und dem Nachbarn kein Arbeitsverhältnis. Auch ein arbeitnehmerähnliches Verhalten des Mannes war abzulehnen. Stattdessen lag nur eine Hilfeleistung des Hundesitters vor. Eine solche Gefälligkeit von Verwandten, Freunden oder Nachbarn kann aufgrund der engen Verbundenheit auch erwartet werden. Die Bissattacke des Hundes stellte somit keinen Arbeitsunfall dar.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2012, Az.: L 8 U 4142/10)

Sandra Voigt (VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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