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„Dog-Sitting“ als Arbeitsunfall?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich jemand um den Hund eines Nachbarn oder Freundes kümmert und hierbei von dem Tier verletzt wird.

Wenn man ein Haustier hat, kann man z. B. nicht einfach übers Wochenende in den Urlaub fahren. Reist das Tier nicht mit, muss man sich einen „Dog-Sitter" besorgen, der sich um das Tier kümmert. Manche üben diese Tätigkeit hauptberuflich aus, doch häufig erklären sich Freunde oder Nachbarn bereit, das Haustier zu versorgen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Freund bzw. der Nachbar als Beschäftigter des Tierhalters anzusehen ist.

Hund fällt Dog-Sitter an

Ein Hundebesitzer musste unerwartet ins Krankenhaus und bat seinen Nachbarn, sich um seinen Rottweiler zu kümmern. Der Nachbar sagte zu, den Hund zu füttern und mit ihm Gassi zu gehen. Bei einem nächtlichen Spaziergang stürzte sich der Hund plötzlich auf den Hundesitter und verletzte ihn schwer. Der Nachbar musste sogar notoperiert werden. Nun wurde vor Gericht darüber gestritten, ob der Nachbar dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, was aber nur der Fall wäre, wenn der Nachbar Arbeitnehmer des Hundehalters gewesen ist.

Bissattacke ist kein Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg sah in der Bissattacke des Hundes keinen Arbeitsunfall. Zwar gibt es tatsächlich Unternehmer, die das „Dog-Sitting" als berufliche Tätigkeit ausüben. Liegt dagegen nur eine Hilfeleistung von Freunden oder Verwandten vor - die wegen der engen Verbundenheit auch erwartet werden kann -, ist jedoch ein Arbeitsverhältnis bzw. ein arbeitnehmerähnliches Verhalten abzulehnen. Vorliegend hatte sich der Nachbar nur aufgrund einer freundschaftlichen Beziehung zum Hundehalter um das Tier gekümmert. Daher stand er nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2012, Az.: L 8 U 4142/10)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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