Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn ich zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werde?

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Im Besteuerungsverfahren besteht eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung kann den Steuerpflichtigen durch die Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln – sagen wir – zur Mitwirkung „motivieren“.

„Strafen“ dürfen nicht angedroht werden, wenn sich der Steuerpflichtige selbst belasten würde

Hier schiebt der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vor, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). In diesem Fall besteht die Mitwirkungspflicht nicht mehr.

Vor Erlass des Steuerbescheides dürfen Zwangsmittel angedroht werden

Es besteht jedoch die Frage, ob Zwangsmittel während der Vorermittlungen i. S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO wegen des Erzwingungsverbots des § 393 AO unzulässig sind. In derartigen Fällen wird das besagte Erzwingungsverbot von der Rechtsprechung (BFH, StB 2012, 160-162) verneint. Zwangsmittel sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige gezwungen wäre, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Zur Selbstbezichtigung käme es nur dann, wenn die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO nicht mehr wahrgenommen werden kann. Steht diese Möglichkeit allerdings noch zur Verfügung, greift das Zwangsmittelverbot nicht.

Selbstanzeige ist noch möglich

Der Weg zur Strafbefreiung besteht, solange die Steuerfahndung noch keinen konkreten Tatverdacht gegen den Kläger hat, sodass keiner der die Straffreiheit ausschließenden Fälle des § 371 Abs. 2 AO vorläge.

Dr. Andrew Patzschke, Fachanwaltschaft für Steuerrecht, Fachanwaltschaft für Strafrecht


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