Ist Faulheit ein Kündigungsgrund?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer, die nicht mit anpacken und die Dinge schleifen lassen, bekommen oft das Label „faul“ angeheftet. Meist sind das Mitarbeiter, die keine Kaffeetassen abwaschen und den Arbeitsplatz nicht sauber und aufgeräumt hinterlassen. Die nur das Nötigste tun bei der Arbeit und keine Impulse beisteuern. Müssen sich solche Arbeitnehmer sorgen um ihren Arbeitsplatz machen? Kann man für „Faulheit“ gekündigt werden? Dazu Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Als solches ist die Faulheit eines Arbeitnehmers kein arbeitsrechtlich anerkannter Kündigungsgrund. Geringe Arbeitsleistung oder fachliche Fehler können unter Umständen Kündigungsgründe sein, Faulheit nicht!

Als Arbeitsrechtler habe ich die Erfahrung gemacht, dass viele Arbeitgeber einen anderen Kündigungsgrund vorschieben, wenn sie eigentlich wegen der Faulheit ihrer Mitarbeiter kündigen.

Besonders oft kommt das bei einer betriebsbedingten Kündigung vor: Arbeitnehmer, die das Team und den Chef durch ihre Trägheit und Faulheit gegen sich aufbringen, sind oft die ersten, die bei einem Stellenabbau die betriebsbedingte Kündigung erhalten, oder denen man in solchen Situationen nahe legt, den Betrieb gegen Zahlung einer Abfindung zu verlassen.

Ich kann jedem Arbeitnehmer nur raten, bei der Arbeit möglichst engagiert zu sein, und sich nicht vor Gemeinschaftsaufgaben zu drücken. Jedem sollte klar sein, dass Faulheit der eigentliche Grund hinter manch einer Kündigung ist!

Liegt die Kündigung auf dem Tisch, hat das für den (angeblich) faulen Arbeitnehmer auch sein Gutes: Mit dem schwammigen Vorwurf der Faulheit kommt der Arbeitgeber vor Gericht nicht weit, und den (fingierten) Kündigungsgrund entlarvt das Gericht häufig als Mogelpackung. Mit einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer in solchen Fällen deshalb meist gute Chancen auf Wiedereinstellung oder eine hohe Abfindung.

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