Januar 2020: neue Abmahnungen von Patrick McHardy durch Westermann & Scholl Rechtsanwälte

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1. Ein anhaltendes Problem

Nachdem Patrick McHardy im Vorjahr 2019 mehrere Unternehmen urheberrechtlich hat abmahnen lassen, setzt sich diese Historie auch im neuen Jahr 2020 fort. Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Westermann & Scholl Rechtsanwälte, Hamburg, vom 07.01.2020 vor, in der für Patrick McHardy Urheberrechtsverstöße in Bezug auf Open-Source-Software geltend gemacht werden. 

Patrick McHardy wird in dem Brief als „ein in der Vergangenheit weltweit führender Entwickler am Linux-Kernel“ beschrieben, der am Kernel „spätestens ab der Version 2.6.3 Miturheberrechte erworben“ habe. Auch im vorliegenden Fall wird dem abgemahnten Unternehmen vorhalten, für Hardwareprodukte Firmware im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben, die den Linux-Kernel in der Version 4.4.45 enthält.

Dem Unternehmen wird vorgeworfen, die Bedingungen der GPLv2 auf Ihren Websites, auf denen die Downloads abrufbar gewesen seien, noch im zum Download angebotenen Begleitmaterial oder Ähnlichem erfüllt zu haben. 

2. Die Forderungen: Unterlassung, Auskunft, Rückruf & Aufwendungsersatz

Rechtsanwalt Tom Westermann fordert mit der Abmahnung, das gerügte Verhalten zu unterlassen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die mit einer nach billigem Ermessen der Unterlassungsgläubigerin zu bestimmenden Vertragsstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung bewehrt sein soll, welche im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

In der der Abmahnung beigefügten Musterunterlassungserklärung verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner, es zu unterlassen, die Software Linux-Kernel ab der Version 2.6.3. öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu verbreiten, ohne hierzu durch die Lizenzbedingungen der GNU General Public License Version (GPLv2) berechtigt zu sein, insbesondere nicht ohne dabei zugleich gemäß Ziff. 1 der GPLv2 jeder einzelnen Kopie dieser Software den Lizentext der GPLv2 beizufügen und den vollständigen korrespondierenden Quelltext der Software gemäß Ziff. 3a der GPLv2 lizenzgebührenfrei mitzuliefern oder gemäß Ziff. 3b der GPLv2 jedermann anzubieten und auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin werden Ansprüche auf Auskunft (§ 101 UrhG) und Rückruf (§ 98 Abs. 2 UrhG) geltend gemacht. Vorbehalten bleiben dem Vernehmen nach die Ansprüche auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a UrhG nach Erhalt der geforderten Auskunft. 

Patrick McHardy macht für seine Feststellung der Rechtsverstöße (Übereinstimmung mit den entsprechenden Quelltexten) einen Aufwand von 9,0 Stunden geltend und berechnet 180,00 EUR je Stunde Zeitaufwand.

Für die Rechtsanwaltskosten auf Grundlage von § 97a Abs. 3 UrhG wird von Rechtsanwalt Tom Westermann, wie im Vorjahr, ein Gegenstandswert von 150.000,00 EUR vorgegeben und hierauf eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer berechnet, was insgesamt Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.161,83 EUR ausmacht.

3. Begehen Sie jetzt keinen irreversiblen Fehler!

Der Anlass dafür, dass Sie gerade diesen Rechtstipp oder auch einen meiner früheren Rechtstipps gefunden haben, ist höchstwahrscheinlich, dass Sie selbst eine vergleichbare Abmahnung von Patrick McHardy erhalten haben.

Sie werden inzwischen gelesen haben, dass es unter keinen Umständen sinnvoll ist, die Abmahnung schlicht zu ignorieren. Dies gilt selbst für den Fall, dass Sie der Ansicht sind, sich rechtmäßig verhalten zu haben, aber mehr noch für den Fall, dass Sie bereits schuldbewusst sind und die Abmahnung als berechtigt erachten. 

Spekulieren Sie nicht darauf, dass Sie weitere Mahnschreiben von Rechtsanwalt Westermann erhalten oder Sie sich mit dem Einwand verteidigen können, die Abmahnung niemals erhalten zu haben. Im Urheberrecht gelten diesbezüglich besondere Regelungen, und zwar nicht zu Ihren Gunsten.

Der mir zur Verfügung gestellten Abmahnung liegt eine einstweilige Verfügung des LG München 1 bei. Möglicherweise ist also das nächste Schreiben, das Sie erhalten, gleich eine einstweilige Verfügung eines Landgerichts. Die Gegenseite ist nicht verpflichtet, Sie vor Beantragung einer solchen gerichtlichen Entscheidung noch einmal vorzuwarnen.

Auch wenn die Abmahnung für Sie sehr ärgerlich ist und Sie das Verhalten der Gegenseite vielleicht sogar als „billige Masche“ bewerten, sei darauf hingewiesen, dass Tom Westermann mir als seriöser Rechtsanwalt wahrgenommen wird und bisher kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu beobachten war. 

Dies bedeutet aber nicht, dass dessen Abmahnungen völlig in Ordnung sind. Je nach Inhalt der Abmahnung kann gegen eine oder mehrere Forderungen interveniert werden.

Lassen Sie sich dabei durch einen Fachanwalt beraten. Ich, Dr. Ole Damm, bin als Fachanwalt seit über einem Jahrzehnt im Informationstechnologierecht tätig, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, und habe spezifische Kenntnisse im Softwarerecht, auch zu Open-Source-Software. 

Die rechtliche Auseinandersetzung mit Open Source Software ist bereits Bestandteil meiner Doktorarbeit (Dr. jur.) bei Prof. Dr. Thomas Hoeren gewesen, einem im Bereich des IT-Rechts führenden Wissenschaftler. 

Schreiben Sie mir am besten per E-Mail, per Fax, aber auch gerne per Post und übersenden Sie mir völlig unverbindlich Ihre Abmahnung per E-Mail (die Kontaktdaten finden Sie einfach auf der rechten Seite). Abschließend rate ich Ihnen Folgendes zu tun oder zu unterlassen:

  • Meiden Sie den direkten Kontakt mit Patrick McHardy oder Tom Westermann, ohne sich vorher von mir wenigstens beraten zu lassen.
  • Geben Sie ohne meine fachanwaltliche Beratung keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab, vor allem nicht die strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  • Geben Sie ohne meine vorherige Beratung keine Auskünfte und überweisen Sie weder Rechtsanwalt Westermann noch Patrick McHardy Geld.

4. Warum die IT-Recht-Kanzlei Damm Legal?

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz. Das Softwarerecht ist ein maßgeblicher Teil des Informationstechnologierechts. 

Dr. Damms Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde befasste sich mit dem Thema „Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Softwarehandel“; er hat sich mit dem Thema Open-Source-Software bereits in seiner Doktorarbeit eingehend befasst. Fachanwalt 

Dr. Ole Damm hat über ein Jahrzehnt anwaltliche Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen und Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. 

Bei Bedarf prüft Dr. Damm auch Ihren Software-Shop auf Verstöße und hilft Ihnen, sich vor zukünftigen Abmahnungen zu schützen. Auf der Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die regelmäßig um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)


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