Julian Reichelt: Millionen-Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin!

  • 3 Minuten Lesezeit

Springer hat gegen Julian Reichelt eine Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben. Springer fordert von Reichelt mehrere Millionen Euro. Hier die wichtigsten Informationen, um qualifiziert mitreden zu können. ZUsammengefasst von Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Croset.

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Fakten 

Julian Reichelt war Chef-Redakteur bei der Bild-Zeitung. Gegen ihn wurden schwere Vorwürfe erhoben, unter anderem wegen sexueller Belästigung. Letztendlich wurde das Arbeitsverhältnis durch einen Abwicklungsvertrag beendet. Der Abwicklungsvertrag sah eine Abfindung in Höhe von Millionen Euro vor. Vor diesem Hintergrund erhob Springer eine Klage bei dem Arbeitsgericht Berlin. Springer fordert im Rahmen der Klage, die Rückzahlung der Abfindung und die Zahlung hoher Vertragsstrafen aus dem Abwicklungsvertrag. 

Abwicklungsvertrag

Der einzige Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag ist, dass bei ersterem vorher eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird. Inhaltlich wird in einem solchen Vertrag die Wirksamkeit der Kündigung zu einem bestimmten Datum und die Bezahlung des Arbeitnehmers bis zum besagten Datum geregelt. Außerdem wird auch die Abfindungshöhe bestimmt. Der Presse zu Folge befindet sich die Summe im siebenstelligen Bereich. Zusätzlich hat Springer vereinbart, dass die Vertraulichkeit über gewisse Informationen bewahrt wird. Springer hat sich auch zusichern lassen, dass Julian Reichelt bestimmte Daten vernichtet bzw. herausgibt. Ein wesentlicher Inhalt des Vertrages soll eine Unterlassungsvereinbarung sein. Diese soll Reichelt untersagen, andere Angestellte abzuwerben. Zuletzt beinhaltet der Abwicklungsvertrag auch eine Verschwiegenheitsklausel. Beide Parteien verpflichten sich, über Passiertes Stillschweigen zu bewahren und pikante Informationen nicht mit der Presse zu teilen. 

Vertragsstrafen

Vor allem in Abwicklungsverträgen solcher Größe, werden Vertragsstrafen festgelegt. Sie regeln, welche Summen für bestimmte Vertragsverstöße gelten sollen. Ganz besonders zu beachten ist der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Das bedeutet, im Falle, einer wiederholten und gleichen Pflichtverletzung, fällt für jede Verletzung eine Vertragsstrafe an. 

Beispiel: Würde der betroffene Arbeitnehmer, obwohl der Abwicklungsvertag es ihm untersagt, trotzdem insgesamt acht Mal versuchen andere Angestellte abzuwerben, dann müsste er jeweils acht Mal die bestimmte Vertragsstrafe zahlen. 

Kurz gesagt: Wird ein Vertrag geschlossen, ist dieser zu befolgen. Tut man das nicht, folgen Konsequenzen. 

Keine Abfindungsrückzahlung bei Vertragsverstößen

Pflichtverletzungen führen nicht automatisch zur Rückzahlung der Abfindung. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: 

  • Eine entsprechende Vereinbarung

Der Abwicklungsvertrag könnte die Passage enthalten, dass bei Eintreten bestimmter Ereignisse die Rückzahlung der Abfindung anfällt. In der Praxis wird häufig vereinbart, dass wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Jahren für ein Konzernunternehmen (konkurrierendes Unternehmen) tätig wird, die Abfindung zurückgezahlt werden muss.

  • Anfechtung 

Wahrscheinlicher ist, dass Springer den Abwicklungsvertrag anficht. Gewinnt Springer, gilt der Abwicklungsvertrag als nichtig und Reichelt müsste die Abfindung zurückzahlen.

Anfechtung 

Eine Recht zur Anfechtung kann eigentlich nur bei einer arglistigen Täuschung entstehen, d.h. Julian Reichelt müsste, bei Vertragsabschluss, Springer arglistig getäuscht haben. Bekräftigt wird diese Vermutung, durch die Einreichung einer Strafanzeige gegen Reichelt, wegen Betruges. Wenn Reichelt also betrügerisch gehandelt hätte, wäre der Abwicklungsvertrag unwirksam. Zumindest berichtet die Legal Tribune Online, Reichelt stehe in Verdacht unternehmensinterne Dokumente an sich genommen zu haben und diese Dritten zur Einsichtnahme vorgelegt zu haben. Fraglich bleibt, wie diese Vorwürfe zusammenhängen könnten mit einem Betrugsdelikt. 

Persönliche Einschätzung

Springer scheint sich ihrer Sache sicher zu sein, denn die Einreichung einer Strafanzeige, wäre unbegründet nicht möglich gewesen. Unter der Voraussetzung, dass Springer tatsächlich aufschlussreiche Beweise vorbringt und vor Arbeitgericht überzeugt, hätten sie sehr gute Chancen die Abfindung zurückzuerhalten und die Vertragsstrafen zu fordern. Unklar ist jedoch, wie genau der Inhalt des Abwicklungsvertrags lautet. Durch eine Anfechtung wären die Vertragsstrafen nämlich auch nichtig. Jedenfalls könnte Springer Reputationsschäden davontragen, wenn vor Gericht klar wird, ihre Vorwürfe seinen unberechtigt.



RA Pascal Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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