Juni 2019: Weitere Abmahnung von Patrick McHardy durch Westermann & Scholl Rechtsanwälte!

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Was ist das Problem?

Mir wurde von einem Mandanten eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Westermann & Scholl Rechtsanwälte, Hamburg, vorgelegt, welche für Herrn Patrick McHardy Urheberrechtsverstöße in Bezug auf Open Source Software beanstandet. Patrick McHardy ist dem Vernehmen nach „ein in der Vergangenheit weltweit führender Entwickler am Linux-Kernel“ und habe an dem Kernel „spätestens ab der Version 2.6.3 Miturheberrechte erworben“. Der Mandantin wird vorhalten, für ihre Hardwareprodukte Firmware öffentlich zugänglich gemacht zu haben, die den Linux-Kernel enthält sowie – in wechselnden Zusammenstellungen – die Software iptables, Busybox oder/und iproute2 enthalten habe. 

Meinem Mandanten wird vorgeworfen, die Bedingungen der GPLv2 auf Ihren Webseiten, auf denen die Downloads abrufbar gewesen seien, noch im zum Download angebotenen Begleitmaterial oder ähnlichem befolgt zu haben. Insbesondere werde die Kernpflicht der GPLv2 missachtet, da weder die vollständigen und korrespondierenden Quelltexte zum Download bereitgestellt worden (Ziff. 3a GPLv2) noch ein „written offer“ gemäß Ziff. 3b GPLv2 abgegeben worden.

2. Unterlassung, Auskunft & Aufwendungsersatz

Rechtsanwalt Tom Westermann fordert von dem Abgemahnten, die genannten Verstöße zu unterlassen. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer mit einer Unterlassungserklärung, die mit einer nach billigem Ermessen der Unterlassungsgläubigerin zu bestimmenden Vertragsstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung bewehrt sein soll, welche im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.

Weiterhin werden Ansprüche auf Auskunft und Rückruf (§ 98 Abs. 2 UrhG) erhoben. Vorbehalten bleiben dem Vernehmen nach die Ansprüche auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a UrhG. Patrick McHardy macht für die Feststellung der Rechtsverstöße (Übereinstimmung mit den entsprechenden Quelltexten) einen Aufwand von 17,0 Stunden geltend und berechnet für jede Stunde 180,00 EUR.

Für die Rechtsanwaltskosten auf Grundlage von § 97a Abs. 3 UrhG wird von Rechtsanwalt Westermann ein Gegenstandswert von 150.000,00 EUR angesetzt und eine 1,5-fache Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer 3.161,83 EUR berechnet.

3. Was sollen Sie jetzt tun?

Ich gehe davon aus, dass Sie diesen Rechtstipp lesen, da Sie gerade selbst eine solche Abmahnung erhalten haben. Unter gar keinen Umständen sollten Sie die Angelegenheit ignorieren, und zwar auch dann nicht, wenn Sie der Ansicht sind, sich rechtmäßig verhalten zu haben. Sie sollten auch nicht weitere Schreiben von Rechtsanwalt Westermann abwarten. Der mir vorliegenden Abmahnung liegt eine einstweilige Verfügung des LG München I bei. Möglicherweise ist also das nächste Schreiben, das Sie erhalten, gleich eine einstweilige Verfügung eines Landgerichts.

Tom Westermann wird von mir als seriöser Rechtsanwalt wahrgenommen mit sehr kollegialem Auftreten. Dessen ungeachtet sind die von ihm erhobenen Ansprüche zu überprüfen, da die von ihm dargelegte Argumentation verschiedentlich angreifbar ist. 

Lassen Sie sich dabei durch einen Fachanwalt beraten. Ich, Dr. Ole Damm, bin als Fachanwalt seit über einem Jahrzehnt im Informationstechnologierecht tätig, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, und habe spezifische Kenntnisse im Softwarerecht, auch zu Open Source Software. Die rechtliche Auseinandersetzung mit Open Source Software ist bereits Bestandteil meiner Doktorarbeit (Dr. jur.) gewesen. Schreiben Sie mir also am besten per E-Mail, per Fax, aber auch gerne per Post an (die Kontaktdaten finden Sie einfach auf der rechten Seite). Außerdem darf ich Ihnen Folgendes anraten:

  • Unterlassen Sie den direkten Kontakt mit Patrick McHardy oder Tom Westermann, ohne sich vorher beraten zu lassen.
  • Geben Sie ohne fachanwaltliche Beratung keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab, vor allem nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  • Das Internet ist ein tückischer Ratgeber. Sie haben keine Sicherheit, dass die dort vorgehaltenen Informationen richtig oder auch nur vollständig sind, auch nicht, wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen.
  • Geben Sie ohne vorherige fachanwaltliche Beratung keine Auskünfte und überweisen Sie kein Geld.

4. Warum DAMM LEGAL?

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz. Das Softwarerecht ist ein maßgeblicher Teil des Informationstechnologierechts. Dr. Damms Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde befasste sich mit dem Thema „Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Softwarehandel“; er hat sich mit dem Thema Open Source Software bereits in seiner Doktorarbeit eingehend befasst. Fachanwalt Dr. Ole Damm hat über ein Jahrzehnt anwaltliche Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen und Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Bei Bedarf prüft Dr. Damm auch Ihren Software-Shop auf Verstöße und hilft Ihnen, sich vor zukünftigen Abmahnungen zu schützen. Auf der Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die regelmäßig um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)


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