Justizskandal in Niedersachsen – Folgen für Nichtbesteher!

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Bereits letzte Woche berichtete SPIEGEL ONLINE über den unglaublichen Fall in Niedersachsen, in dem ein Richter die Klausurlösungen an Prüflinge des Zweiten Juristischen Staatsexamens verkauft haben soll. Rechtsanwalt Christian Reckling wurde zu dieser rechtlichen Problematik interviewt.

Für diejenigen, die getäuscht haben, wurden die rechtlichen Folgen bereits erläutert. Fraglich ist jetzt noch, wie es mit all denjenigen aussieht, die in den betroffenen Prüfungsdurchgängen die Staatsprüfung gerade nicht bestanden haben.

Unter dem Grundsatz der Chancengleichheit taucht das Problem auf, dass der Anforderungsmaßstab der Bewertung durch die Täuschungsversuche verzerrt sein könnte. Denn die Bewertung fällt automatisch nachteilig für all diejenigen aus, die nicht bestanden haben, wenn andere Prüflinge Kenntnis von der Musterlösung hatten. Zwar hat der Prüfling keinen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“. Die erbrachte Leistung kann aber dennoch falsch bewertet worden sein, wenn die besseren Leistungen der bevorteilten Prüflinge die Bemessung der „durchschnittlichen Anforderungen“ in der vorstehend dargestellten Wiese beeinflusst haben (Nieheus/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 537).

Ein weiteres Problem taucht im Hinblick auf die Widerspruchseinlegung gegen die Prüfungsentscheidung auf. Zwar mag die Prüfungsentscheidung zunächst bestandskräftig geworden sein, da die Monatsfrist für die Widerspruchseinlegung seit Bekanntgabe des Justizskandals i.d.R. abgelaufen sein dürfte. Allerdings könnte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich sein, so dass das Landesjustizprüfungsamt in Celle die Voraussetzungen im Einzelfall prüfen muss. Betroffene Prüflinge sollten sich daher anwaltlich beraten lassen, da auch für das Wiederaufgreifen des Verfahrens Fristen laufen.


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