Kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit wirksam gekündigt werden?

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Ausgangssituation: Vereinbarung von Kurzarbeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben miteinander eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen. Der Arbeitnehmer hat sich dazu bereiterklärt, um seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Anschließend spricht der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Darf das Arbeitsverhältnis trotz der Kurzarbeit überhaupt wirksam gekündigt werden?

Kündigung und Kurzarbeit: Wie passt das zusammen?

Die Antwort lautet wie so oft: Es kommt darauf an – und zwar auf den Kündigungsgrund!

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitgeber ist auch während der Kurzarbeit zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Die Kurzarbeit schließt rechtlich betrachtet also eine Kündigung nicht aus. Dies gilt jedenfalls für personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen. Was aber gilt für Kündigungen, die der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen aussprechen will?

Betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit: Was gilt?

Um diese Frage beantworten zu können, muss ein genauerer Blick auf den eigentlichen Kündigungsgrund geworfen werden. Will der Arbeitgeber die Kündigung aus demselben Anlass aussprechen, mit dem er die Kurzarbeit begründet hat, dann hat er ein Problem: Das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gibt es nämlich nur dann, wenn der Arbeitsausfall als nur „vorübergehend“ dargestellt wurde. 

Für eine betriebsbedingte Kündigung muss das Arbeitsvolumen für den konkreten Arbeitsplatz aber auf Dauer weggefallen sein. Der Arbeitgeber kann also zumindest nicht mit denselben Argumenten die Kurzarbeit und die betriebsbedingte Kündigung begründen!

Ergebnis: Schlechte Karten für den Arbeitgeber!

Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Sein Vortrag wäre widersprüchlich, wenn er zunächst von einem vorübergehenden Arbeitsausfall ausgeht und anschließend einen dauerhaften Wegfall behauptet. Die Gründe, die für die Einführung der Kurzarbeit maßgeblich waren, können somit keine spätere betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.


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