Kann das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt bereits gekündigt werden?

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Die gestellte Frage kann sich genauso für einen neuen Arbeitnehmer wie für den potentiellen Arbeitgeber stellen.

Was gilt für den Arbeitnehmer?

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat sich bei verschiedenen Arbeitgebern beworben. Er unterschreibt einen Arbeitsvertrag und erhält anschließend von einem anderen Unternehmen ein besseres Angebot unterbreitet.

Frage: Kann der Arbeitnehmer von dem unterschriebenen Arbeitsvertrag zurücktreten?

Antwort: Der Arbeitnehmer kann bereits vor Arbeitsantritt den Vertrag kündigen unter Einhaltung der vereinbarten, oder – in Ermangelung dessen – unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.3.2004 - 2 AZR 324/03). Wenn die Kündigungsfrist dann vor dem vertraglich vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses endet, muss der Arbeitnehmer das unliebsame Arbeitsverhältnis gar nicht erst antreten.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass eine Kündigung vor Arbeitsantritt unzulässig ist. Eine entsprechende Regelung wäre in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich als wirksam zu beurteilen. Dann kann der Arbeitnehmer erst ab dem vereinbarten Beginn das Arbeitsverhältnis kündigen und muss grundsätzlich die Arbeit antreten. In diesem Fall sollte versucht werden, eine einvernehmliche Regelung zur Aufhebung des Arbeitsvertrages zu finden. Denn es wird auch für den Arbeitgeber wenig Sinn machen, ein für den Arbeitnehmer unliebsames Arbeitsverhältnis für den Lauf der Kündigungsfrist durchzusetzen.

Und was gilt für den Arbeitgeber?

Dieselbe Rechtslage gilt grundsätzlich auch für den Arbeitgeber, der z. B. feststellt, dass er doch lieber einen anderen Arbeitnehmer einstellen will, oder dass er den Beschäftigungsbedarf in seinem Unternehmen falsch eingeschätzt hat.

Fazit: Klauseln, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dessen Beginn ausschließen, machen in der Regel wenig Sinn, es sei denn, der Arbeitgeber will einen für sich wichtigen neuen Mitarbeiter an sein Unternehmen wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum binden.

Für weitere Fragen insbesondere zum Abschluss von Arbeitsverträgen und deren Beendigung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


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