Kanzlei .rka Rechtsanwälte: Abmahnung wegen Filesharing "Dying Light"

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Zurzeit mahnt die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Rader und Kant im Auftrag der Techland Sp. z o.o. Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) ab. Gegenstand der Abmahnungen ist das im Januar 20015 im deutschen Handel erschienene Computerspiel „Dying Light“ für Computer und Konsole.

Verlangt wird von den betroffenen Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Dabei wird dem Abgemahnten ein Vergleichsangebot zur Abgeltung sämtlicher der Techland durch den behaupteten Verstoß entstandenen Ansprüche unterbreitet.

Behauptet wird, dass das Spiel über den Internetanschluss des Abgemahnten gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen anderen p2p-Nutzern zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung, der Anspruchsinhaberin erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

Ihre Reaktion:

Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten.

Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt.

Die Unterlassungserklärung:

Weiterhin sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (aber nicht die beigefügte) abgegeben werden.

Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u. U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werde. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslangenVertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

Die Zahlungsansprüche der Gegenseite

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Zudem setzen sich die Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

Ob der Anschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.

Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gleichwohl wäre man nicht verpflichtet, jemanden „ans Messer zu liefern“.

Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. 

In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

Die richtige Reaktion entscheidet

  • Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren. Diese werden oftmals nur gesetzt, um Sie einzuschüchtern.
  • Bleiben Sie ruhig und reagieren Sie besonnen. Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen. Sie riskieren sonst die Einleitung von Kosten auslösenden Gerichtsverfahren.
  • Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, sofern Sie als Täter ausscheiden.
  • Unterschreiben Sie nichts ungeprüft und konsultieren einen Anwalt.
  • Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden. Daher ist es unerlässlich, sich anwaltlichen Rat zu holen.
  • Erklären Sie Ihren Standpunkt nicht der abmahnenden Kanzlei. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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