Kassenwechsel als Pflegebedürftiger?

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Es gibt viele Gründe auch als Pflegebedürftiger die Krankenkasse bzw. Pflegekasse zu wechseln, etwa Unzufriedenheit mit der Leistungsbearbeitung oder die örtliche Erreichbarkeit. Zwei häufige Fragen in diesem Zusammenhang möchte ich heute beantworten:

„Die nehmen uns doch gar nicht…”

Erstaunlich oft besteht die Sorge, von der neuen Kasse nicht aufgenommen zu werden und am Ende gar ohne Versicherungsschutz dazustehen. Vorab: Diese Sorge ist unbegründet.

Theoretisch sind Pflegekasse und Krankenkasse zwei separate Versicherungen. Praktisch merkt man das kaum, denn die Mitgliedschaft in der Pflegekasse ist identisch mit der Mitgliedschaft in der Krankenkasse (§ 1 SGB 11). Die Krankenkasse darf aber einen Mitgliedsantrag nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB 5). Eine Art Gesundheitsprüfung oder ähnliches gibt es hier nicht.

Zu beachten ist lediglich die Kündigung bei der alten Krankenkasse. Die alte Krankenkasse erstellt dann eine Kündigungsbestätigung. Idealerweise fügt man diese Kündigungsbestätigung dem Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse bei.

Niemand muss also Sorge haben, wegen einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit nicht von der neuen Krankenkasse aufgenommen zu werden. Die Krankenkasse ist zur Aufnahme verpflichtet.

„Aber dann ist die Pflegestufe weg…”

Bei der neuen Krankenkasse sollten Sie – am besten direkt mit dem Aufnahmeantrag – einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Dies geht formlos, etwa indem Sie schreiben „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“.

Leider gilt die Pflegestufe nicht automatisch bei der neuen Krankenkasse bzw. Pflegekasse weiter (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.05.2004, B 3 P 3/03 R). In der Praxis ist dies in der Regel unproblematisch, wenn die Pflegestufe durch ein Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) festgestellt wurde. Die Pflegekassen können diese Gutachten untereinander übernehmen und tun dies praktisch auch. Auch wenn die Pflegestufe durch ein vom Sozialgericht beauftragtes Sachverständigen-Gutachten erstritten wurde, lässt sich oft eine Weiterführung der Pflegestufe erreichen.

Wenn sich nach Meinung der Pflegekasse allerdings Anzeichen ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation gebessert hat oder für die Pflegekasse anderweitig Zweifel bestehen, kann diese eine Begutachtung durch den MDK veranlassen. Eventuell kommt dann der MDK zu einem anderen Ergebnis und der „Kampf um die Pflegestufe“ beginnt erneut.

Dazu darf ich auf meinen alten, aber weiterhin guten Beitrag „Pflegestufe abgelehnt – Was tun?“ hinweisen.

Guido C. Bischof
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht


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