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Kaufrecht: Wann kann ein Rücktritt wirksam erklärt werden?

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Kauft jemand eine Sache und stellt sich heraus, dass diese mangelhaft ist, stehen dem Käufer gewöhnlich die sogenannten Gewährleistungsrechte zu. Zunächst hat der Käufer in der Regel dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer wirksam weitere Rechte ausüben und zum Beispiel den Rücktritt erklären.

Streit um mangelhafte Einbauküche

In diesem Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Wirksamkeit eines Rücktritts vom Kauf einer Einbauküche zu entscheiden. Die Kläger hatten für knapp 83.000 € eine Einbauküche erworben. Nach deren Einbau am 19.01.2009 wurden von den Klägern Mängel festgestellt und gerügt. Am 02.02.2009 verlangten die Käufer „unverzügliche Beseitigung“ der Mängel. Per E-Mail vom 16.02.2009 bezeichneten die Kläger zahlreiche Mängel der Einbauküche und baten um „schnelle Behebung“. Mit Schreiben der Kläger vom 11.03.2009 wurde eine Frist zur Beseitigung zum 27.03.2009 gesetzt. Die Beklagte versprach Abhilfe bis zum 23.03.2009. Nachdem die Mängel nicht behoben wurden, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 31.03.2009 den Rücktritt.

Erste und zweite Instanz erfolglos

Die Kläger haben die Beklagte auf Rückerstattung des Kaufpreises verklagt. Die Klage und die Berufung waren erfolglos, da der Rücktritt nach Ansicht der Richter nicht wirksam erklärt worden sei. Die hierfür erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung sei nicht erfolgt. Die Kläger legten Revision ein.

Forderung nach „schneller Behebung“ ausreichend

Der BGH hat die Forderung nach „schneller Behebung“ als wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung angesehen. So ist ein Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung zum Beginn der Frist ausreichend, wenn dem Verkäufer deutlich gemacht wird, dass für die Nacherfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Die Angabe eines bestimmten Endtermins ist nicht erforderlich. So ist das Nachbesserungsverlangen mit der Aufforderung zur „schnellen Behebung“ mit Formulierungen, wie „innerhalb angemessener Frist“, „unverzüglich“ oder „umgehend Abhilfe zu schaffen“ vergleichbar und daher für den Beginn der Frist zur Nacherfüllung ausreichend.

Wirksamer Rücktritt erst nach Ablauf einer „angemessenen“ Frist

Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des Gerichts ein Zeitraum von sechs Wochen ab dem ersten Verlangen zur Nachbesserung angemessen. Doch die Kläger setzten das Fristende vor Ablauf dieses Zeitraums. Die Richter haben klargestellt, dass eine zu kurz gesetzte Frist unschädlich ist. Dies hat zur Folge, dass eine angemessene Frist zu laufen beginnt. Da die Rücktrittserklärung nach Ablauf der angemessenen Frist erfolgte, war diese wirksam. Die Beklagte hat sich mit der Ankündigung, bis zum 23.03.2009 Abhilfe zu schaffen, selbst eine Frist gesetzt und damit auf diesen Zeitpunkt die Frist verkürzt.

Fristsetzung nicht immer notwendig

Darüber hinaus war nach Ansicht der Richter die Fristsetzung in diesen Fall nicht notwendig, da für die Kläger die Nacherfüllung durch die Beklagte nicht zumutbar war. Hierbei sind grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Zuverlässigkeit oder das erkennbare Fehlen an fachlicher Kompetenz und die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Unzumutbarkeit bejaht, da eine ungewöhnliche Häufung grober Montagefehler vorlag, welche eine akute Verletzungsgefahr verursacht hatten. Der Rechtsstreit wurde daher zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fazit: Bei Vorliegen von Mängeln sollte dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, um nach Fristablauf den Rücktritt wirksam erklären zu können. Nur in Ausnahmefällen ist eine Fristsetzung nicht notwendig.

(BGH Urteil vom 13.07.2016, Az.: VIII ZR 49/15)

(FMA)

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