Kein automatischer Verfall von Urlaub bei Krankheit

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Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmende tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus krankheitsbedingten Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub zu nehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.12.2022 (Aktenzeichen: 9 AZR 245/19) in richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BurlG entschieden.

In dem konkreten Fall ging es um einen als schwerbehinderten Menschen anerkannten Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber, einer Flughafengesellschaft, als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt war. In der Zeit vom 01.12.2014 bis August 2019 war der Arbeitnehmer aufgrund voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen und war daher nicht in der Lage, seinen Urlaub zu nehmen. Er machte gerichtlich geltend, dass ihm noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zustehe und dieser auch nicht verfallen sei, da der Arbeitgeber seiner Pflicht, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.

Bisher galt, dass der Urlaub im Fall einer langwierigen Krankheit ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres verfällt ("15-Monatsfrist") verfällt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nun geändert und damit die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus der ersuchten Vorabentscheidung vom 22.09.20222 umgesetzt.

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