Kein Blaulicht für Hausnotruf-Anbieter

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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hat nunmehr entschieden, dass Anbieter von Hausnotrufdiensten regelmäßig kein Blaulicht für Ihre Dienstfahrzeuge nutzen dürfen.

Unter Hausnotruf (auch: Seniorenalarm oder Seniorennotruf) versteht man ein System, das es alten oder behinderten Menschen erleichtert, in Notfällen Hilfe zu rufen. Über eine Zusatzanlage zum Telefon wird dabei eine Verbindung zu einem Hausnotruf-Anbieter hergestellt. Dieser benachrichtigt dann gegebenenfalls  Kontaktpersonen oder informiert sein eigenes Personal.

Ein Hausnotrufdienst aus dem Raum Stuttgart, wollte besonders schnell bei seinen Kunden sein und beantragte, dass seine Fahrzeuge mit Blaulicht fahren dürfen. Bei einem Hilferuf der Kunden des Hausnotrufdienstes, müsse mitunter so schnell wie möglich Hilfe geleistet werden.

Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof als zweite Instanz urteilten, dass die Fahrzeuge des Hausnotrufdienstes nicht mit Blaulicht fahren dürfen. Gemäß Straßenverkehrszulassungordnung dürften nur Einsatz- und Kommandofahrzeuge des Rettungsdienstes Blaulicht nutzen. Der Hausnotrufdienst müsse unter Umständen lebensbedrohliche Situationen klären, hierbei handele es sich doch nur um Einzelfälle. Einer massenhaften Ausbreitung von Blaulicht-Fahrzeugen sei vorzubeugen.

Auch entstünde kein Wettbewerbsnachteil gegenüber Rettungsdienstorganisationen, die auch Hausnotrufdienste anbieten, da diese Ihre Blaulichtfahrzeuge nicht für Hausnotrufdienste nutzen dürften.

Der Volltext der Entscheidung (VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 6.8.2014, 10 S 55/13) ist hier abrufbar: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=VGH+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&Datum=2014&nr=18435&pos=0&anz=103

Inhaltlich dürfte dem Verwaltungsgerichtshof weitgehend zuzustimmen sein. Fahrzeugen von Hausnotrufanbietern Sondersignalanlagen zu genehmigen, dürfte zu einem erheblichen Anstieg von Sondersignalfahrzeugen führen. Dies ginge zu Lasten der Verkehrssicherheit und der Akzeptanz von Einsatzfahrzeugen im Straßenverkehr. Zudem dürfte bei den wenigsten Hausnotrufen ein tatsächlicher Eilfall vorliegen, der zur Nutzung von Sondersignalen berechtigt.

In einem irrt der der Verwaltungsgerichtshof meines Erachtens aber: Sollte eine Rettungsdienstorganisation ein Fahrzeug berechtigt im Sinne des § 52 Abs. 3 StVZO mit einer Sondersignalanlage ausgestattet haben, darf diese auch zu Hausnotrufeinsätzen genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bedingungen des § 38 Abs. 1 StVO erfüllt sind. Das heißt, der Fahrer muss davon ausgehen, dass höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.


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