Sonderrechte im Straßenverkehr auch ohne Blaulicht und Martinshorn

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Das OLG Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Frage, ob ein PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, nicht davon abhängt, ob dieses Fahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn ausgerüstet ist oder dieses verwendet.

Das OLG Frankfurt/Main wörtlich: „Dabei tritt die Befreiung von den Vorschriften der StVO auch dann ein, wenn das Sonderrechtsfahrzeug weder Einsatzhorn noch Blaulicht führt oder diese zwar vorhanden sind, aber nicht betätigt werden.“

Diese Bemerkung, die „so nebenbei“ in einem Urteil zu einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Streifenwagen der Polizei auf dem Seitenstreifen der Autobahn im Urteil gefallen ist, macht deutlich, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten eben nicht von dem Vorhandensein oder der Benutzung von blauem Blinklicht und Martinshorn abhängig ist.

Dies hat insbesondere für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr Relevanz, da die Privat-PKW der Feuerwehrangehörigen i.d.R. nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgestattet sind, wenn diese nach erfolgter Alarmierung die Wache anfahren. Dieser Nebensatz zur Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigt Teile der hier und auch andernorts bereits lange vertretene Auffassung (https://www.anwalt.de/rechtstipps/amtsgericht-speyer-bestaetigt-sonderrechte-im-strassenverkehr-fuer-freiwillige-feuerwehrleute_079956.html), dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf dem Weg zur Wache nach erfolgter Alarmierung i.d.R Sonderrechte zustehen und es eben nicht darauf ankommt, ob die PKW mit Blaulicht oder Martinshorn ausgerüstet sind.

Interessanterweise hat das OLG Frankfurt auch keine erhöhte Betriebsgefahr eines Streifenwagens bei Befahren des Standstreifens der Autobahn, nur mit Blaulicht und mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h an dem stehenden oder rollendem Verkehr vorbei auf den Fahrstreifen angenommen. Das OLG stellt fest, dass dieses Fahrverhalten dem Gebot der gebührenden Rücksichtnahme entspricht. Zudem sei das Setzen allein des Blaulichts für den übrigen Verkehr ein hinreichend deutliches Warnzeichen dafür, dass nicht von einem normalen Verkehrsablauf ausgegangen werden kann (mit Verw. auf:  OLG Koblenz, Urteil vom 05. Januar 2004 – 12 U 1352/02 – juris).

Zudem stellt das OLG Frankfurt/Main klar, dass keine Verpflichtung des Sonderrechtsfahrzeuges zur Nutzung nur der „Rettungsgasse“ besteht, da nach § 35 Abs. 1 StVO zur Erfüllung des hoheitlichen Auftrages von den Vorschriften der StVO gerade abgewichen werden kann soweit erforderlich und daher auch ein Befahren des Standstreifens zulässig ist.

Ein insgesamt „sonderrechtsfahrerfreundliches“ und in der Sache zutreffendes Urteil.

(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2016 – 1 U 248/13)



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