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Bahn frei für Helfer mit Blaulicht und Martinshorn

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Nähert sich ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn, ist höchste Eile bei einem medizinischen Notfall geboten. Dann gilt: Alle Verkehrsteilnehmer müssen Platz machen. Wenn Rettungsfahrzeuge und ähnliche Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten gemäß § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) unterwegs sind und Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet haben, müssen ihnen andere Verkehrsteilnehmer weichen. So ordnet es § 38 StVO an. Wer dem nicht nachkommt, der muss bei einem Unfall haften.

Unfall mit Notarztwagen

Mit den Sonder- und Wegerechten eines Rettungsfahrzeugs musste sich das Landgericht (LG) Saarbrücken befassen. Eine Autofahrerin wollte nach links abbiegen und hielt das Auto an. Von hinten näherte sich ein Notarztwagen mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht. Als das Einsatzfahrzeug die Linksabbiegerin überholen wollte und die Autofahrerin gleichzeitig in die linke Straße abbiegen wollte, kam es zum Zusammenstoß. Die Kfz-Versicherung der Autofahrerin regulierte den Schaden mit einer Haftungsquote von zwei Dritteln. Der Rettungsdienst akzeptierte seine Mithaftung von einem Drittel nicht und reichte Klage ein.

Doppeltes Rückschaugebot

Nachdem das Amtsgericht dem Rettungsdienst Recht gegeben hatte, bestätigte das Landgericht, dass dem Fahrer des Notarzteinsatzwagens kein Verschulden zur Last gelegt werden konnte. Die Schuld an dem Unfall trägt nach Meinung der Richter allein die Autofahrerin, weil sie nicht das doppelte Rückschaugebot beim Linksabbiegen beachtet habe. Im Normalfall hätte sie außerdem den Einsatzwagen wegen des aktivierten Martinshorns und des Blaulichts bemerken müssen.

Blaulicht und Martinshorn

Der Fahrer des Notarztwagens war dazu berechtigt, mit Blaulicht und Martinshorn zu fahren, da höchste Eile geboten war und es um die Rettung eines Menschenlebens ging beziehungsweise darum, schwerste gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dem Notarzt hatte zuvor die Rettungszentrale mitgeteilt, dass ein medizinischer Notfall vorlag. Beim Einsatz ging es um den Verdacht auf einen Herzinfarkt. Darum durfte der Fahrer des Notarzteinsatzwagens auch das Überholverbot missachten, weil er von der Einhaltung der StVO-Vorschriften gemäß § 35 StVO entbunden war. Anhaltspunkte, dass er dabei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt habe, sah das LG nicht. Die Autofahrerin muss daher als alleinige Unfallverursacherin haften.  

(LG Saarbrücken, Urteil v. 01.07.2011, Az.: 13 S 61/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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