Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer (hier: ein Jahr und neun Monate) im Bußgeldverfahren

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Wenn die Verfahrensdauer in einem Bußgeldverfahren zu lang wird (hier: ein Jahr und neun Monate), kann ein ursprünglich zu verhängendes Fahrverbot unter Umständen nicht mehr angemessen sein. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Speyer hat den Betroffenen am 15.04.2011 wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h) 1m 06.11.2009 zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn festgesetzt (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24, 24 a Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 StVG). Dies hatte der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde erfolgreich angegriffen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken begründet seine Entscheidung, den Rechtsfolgenausspruch (Fahrverbot) aufzuheben damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet ist (BGH ZfS 2004, 133). Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des BGH nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten ist (BayObLG NZV 2004, 210).

Dabei ist nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, zu berücksichtigen (vgl. KG, VRS 113, 69 ff).

Nach diesem Zeitablauf kann das Fahrverbot nach der Ansicht des Oberlandesgerichts seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.

Es kommt also darauf an, wie viel Zeit verstrichen ist, und ob dieser lange Zeitablauf dem Angeklagten bzw. Betroffenen anzulasten ist. Dabei stellt das Oberlandesgericht jedoch klar, dass der Gebrauch der im OWiG und in der StPO eingeräumten Rechte der Betroffenen nicht als Verfahrensverzögerung entgegengehalten werden können (an und für sich eine Selbstverständlichkeit, aber gut, dass das Oberlandesgericht dies ausdrücklich erwähnt).

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es sinnvoll ist, Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen nicht ohne weiteres zu akzeptieren. Selbst in einem Verfahren, in dem die Messung technisch in Ordnung ist und keine Verfahrensfehler vorliegen kann unter Umständen das Fahrverbot entfallen. Lange Verfahrensdauern sind auch in Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Seltenheit (Anmerkung des Verfassers:Gerade heute liegt hier ein Beschluss eines Oberlandesgerichts auf dem Schreibtisch, der eine Tat betrifft, die bereits 15 Monate zurückliegt). 

Wenden Sie sich daher nach Erhalt eines Anhörungsbogens oder Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bei den im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwälten der Kanzlei WTB Rechtsanwälte. Wir werden dabei deutschlandweit für Sie tätig.

(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011 – 1 Ss Bs 24/11)


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