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kein Wechsel PKV in GKV durch Scheinvertrag unter Ehegatten – immer zum Anwalt !

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Wechsel PKV in GKV - alles so einfach ?

Der Wechsel zurück von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wird regelmäßig als einfach und unkompliziert dargestellt. Es genüge dazu einfach der Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Meldung zur GKV. Die Praxis sieht demgegenüber anders aus. Auch wenn der Wechsel PKV in GKV zunächst unproblematisch von der  gesetzlichen Krankenkasse bestätigt wird, besteht keine Rechtssicherheit. Die Bestätigungsschreiben der gesetzlichen Krankenkassen sind rechtlich ohne jede Bedeutung und begründen keinerlei Vertrauensschutz. Daher drohen oft nach Jahren böse Überraschungen, wenn die Mitgliedschaft rückwirkend wieder storniert wird.

der aktuelle Fall zu PKV in GKV 

Das LSG Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 16.03.22 -  L 1 KR 246/17 – ein Beschäftigungsverhältnis aus dem Jahre 2011 zwischen einer GmbH, an der der Ehemann maßgeblich beteiligt war, und der Ehefrau des Gesellschafters für unwirksam erklärt :

„(…) Rechtsgeschäftlich zwischen Ehegatten begründete Beschäftigungsverhältnisse sind nur dann sozialversicherungsrechtlich erheblich, wenn sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Die Vereinbarung muss nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was auch unter fremden, nicht verwandten Parteien üblich ist (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG hat die aktuelle Rechtsprechung bestätigt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ab 04/2022 geltenden neuen Statusfeststellungsverfahren nach §7a SGB IV und der dazu ergangen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei jeder Betriebsprüfung die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten und oder zwischen nahen Angehörigen einer sozialrechtlichen Prüfung zu unterziehen sind. Daher ist in Zukunft mit einer Reihe weitere Entscheidungen zu diesem Thema zu rechnen.


Das LSG hatte die Tätigkeit der Ehefrau als Reinigungskraft zu bewerten. Dabei soll ein bisheriger Minijob auf eine Vollzeittätigkeit (40 H/Wo) mit einer Vergütung von 3.200 €/ Mo aufgewertet worden sein. Die GmbH hatte diese Vollzeittätigkeit korrekt zur GKV gemeldet, monatlich abgerechnet und die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt. Die Ehefrau hat auch für die GmbH tatsächlich Reinigungsarbeiten durchgeführt. Der Umfang der Arbeiten bliebt jedoch unklar.

Das LSG bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse, wonach keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Die Höhe der Vergütung der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Ehefrau und der GmbH enthalten Elemente eines Dienstvertrags und einer freigiebigen Zuwendung. Sie sind daher dem Vertragstyp einer gemischten Schenkung zuzuordnen. Ein Arbeitsvertrag und ein entsprechendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis lagen aber nicht vor.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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Foto(s): ETL RA GmbH

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