Kein zusätzliches Honorar für Planung Brandschutz

  • 1 Minute Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.1.012 (VII ZR 18/11) die seit langem streitige Frage entschieden, ob die Planung des Brandschutzes zu den Grundleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gehört oder ob das eine besondere Leistung darstellt, die zusätzlich zu vergüten ist. Der BGH unterscheidet zwischen durchschnittlicher Brandschutzplanung, die im Honorar enthalten ist, und Brandschutzplanung, die ein Spezialwissen erfordert. Letzteres stellt eine besondere Leistung dar, die gesondert zu vergüten ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jutta Lüdicke

Beiträge zum Thema