Keine gelbe Plakette - Sachmangel?

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Garantie = Gewährleistung?

Der BGH hat mit Urteil vom 13.3.2013, Az. VIII ZR 186/12 die Klage des Käufers eines Wohnmobils abgewiesen, der sein gebraucht gekauftes, mit gelber Umweltplakette versehenes Wohnmobil zurückgeben wollte, da das ältere Modell tatsächlich nicht für die Zuteilung einer gelben Umweltplakette in Frage kam, wie er nach dem Kauf feststellen musste.

Gelbe Plakette an Auto unberechtigt erteilt

Es ging um ein Geschäft zwischen Privatleuten, Kaufgegenstand war ein betagtes Wohnmobil, das bereits der Verkäufer gebraucht mit einer gelben Plakette an der Windschutzscheibe gekauft hatte. Bei den Verhandlungen sagte der Verkäufer dem Käufer sinngemäß, dass er vermute, dass das Wohnmobil eine neue gelbe Plakette bekommen würde, da es schließlich bereits mit einer solchen beklebt sei. Es war aber beiden Parteien klar, dass der Verkäufer nichts weiter über die Erlangung der gelben Plakette wusste. Da der Verkäufer das alte Gefährt loswerden wollte, ohne sich noch weiter darüber Gedanken machen zu müssen, vereinbarte er mit dem Käufer: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie". Als sich der Käufer um eine aktuelle gelbe Plakette bemühte, musste er verärgert feststellen, dass das Wohnmobil unter keinen Umständen mit einer solchen hätte versehen werden dürfen, da es die notwendigen Abgasvorschriften nicht erfüllte. Der Kläger musste daraufhin erkennen, dass er mit seinem neuen Wohnmobil nicht in Umweltzonen einfahren durfte und verlor das Interesse an dem guten Stück. Nachdem der Käufer den Verkäufer erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert hatte, sahen sich die Parteien vor Gericht wieder.

Gelbe Plakette als Eigenschaft des Autos vereinbart?

Der Kläger hat nur dann Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, wenn der erworbene Gegenstand einen Mangel aufweist oder eine vertraglich vereinbarte Eigenschaft nicht besitzt. Dabei ließ der BGH offen, ob ein Sachmangel überhaupt vorlag.

Ausschluss der Gewährleistung?

Das Problem war aus Sicht des BGH vielmehr die Frage, ob der Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen hatte. Es war das gute Recht des Verkäufers als Privatperson, die Gewährleistung für das alte Auto auszuschließen. Aber hatte er das mit den Worten „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie" auch wirksam getan? Schließlich meinen die Begriffe „Gewährleistung" und „Garantie" im Juristendeutsch unterschiedliche Sachverhalte. Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, Mängel der Kaufsache zu beheben, die diese bereits bei Übergabe besaßen, die sich aber erst später zeigen. Ein Garantieversprechen (eigentlich Haltbarkeitsgarantie) ist meist ein über die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungspflicht hinausgehendes Zusatzversprechen des Verkäufers, der sich zum Beispiel dem Käufer gegenüber verpflichtet, dass die Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum halten wird. Der Verkäufer verspricht also auch für einen Defekt aufzukommen, der bei Übergabe der Sache noch nicht bestand, sondern später durch normalen Verschleiß hervorgerufen wurde.

Der Käufer berief sich nun darauf, dass der Verkäufer ja die „Gewährleistung" nicht ausgeschlossen hatte und daher hafte. Der Verkäufer meinte hingegen, dass er auf jeden Fall die „Gewährleistung„ ausschließen wollte, nur eben, mangels Sachkenntnis, das falsche Wort „Garantie" verwendet hatte. Der BGH schloss sich dieser Wortklauberei des Klägers nicht an und ging davon aus, dass der Käufer wohl hätte verstehen müssen, was der Verkäufer als juristischer Laie mit seiner unglücklichen Wortwahl sagen wollte.

Gelbe Plakette nicht als Beschaffenheit vereinbart

Auch eine Vereinbarung darüber, dass das Wohnmobil nach seiner Schadstoffklasse zum Tragen der gelben Plakette berechtigt war, wurde nach Ansicht des BGH nicht getroffen. Der Verkäufer hatte nur gesagt, dass er aufgrund der vorhandenen gelben Plakette davon ausgehe, dass der Wohnwagen auch die entsprechende Euro-Norm einhalte. Er hatte dies aber gerade nicht versprochen, sondern nur den nahe liegenden Schluss gezogen, dass dies wohl so sein müsse. Anders hätte es ausgesehen, wenn etwas wie „Zusatzausstattung: Gelbe Plakette" im Kaufvertrag gestanden hätte oder der Verkäufer auf sonstige Weise ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gelbe Plakette versichert hätte.

Fazit:

Ein Ausschluss der Gewährleistung muss ernst genommen werden. Dieser bedeutet fast immer, dass der Kaufgegenstand mit allen Mängeln akzeptiert wird. Ein Käufer sollte also darauf achten, dass das Vorliegen der für Ihn wichtigen Eigenschaften ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten ist.

Die knappe Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Trotz gründlicher Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ansgar Honsel
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

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