Keine Insolvenzanfechtung – BGH: Das Darlehen eines Dritten ist kein Gesellschafterdarlehen

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BGH, Urteil vom 27.02.2020

Im Fall der Insolvenz einer Gesellschaft sind Zahlungen an deren Gesellschafter, die innerhalb eines Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, fast ohne weitere Voraussetzung anfechtbar. Vor allem muss die Gesellschaft noch nicht einmal in der Krise gewesen sein. Der Gesellschafter muss den erhaltenen Betrag nach §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) an den Insolvenzverwalter erstatten. Hierauf habe ich bereits mehrfach auf meiner Kanzleihomepage hingewiesen und die entsprechenden Urteile kommentiert. Verständlich also, dass Insolvenzverwalter versuchen, aus jeder Zahlung der Gesellschaft im Vorfeld der Insolvenz möglichst eine Darlehensrückzahlung an einen Gesellschafter zu konstruieren.

Der BGH schützt Dritte

Der BGH ist dem in seiner neueren Entscheidung (Urt. v. 27.02.2020, Az. IX ZR 337/18) entgegengetreten. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Dritter dem Gesellschafter und dessen Ehefrau ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. Euro gewährt, den Betrag aber direkt an die GmbH überwiesen. Die Gesellschaft tilgte das Darlehen durch eine Zahlung in Höhe von 550.000 Euro, indem sie den Betrag direkt an den Dritten zahlte. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, es handele sich hierbei um die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens durch die GmbH und erhob Klage gegen den Darlehensgeber. Dafür sprach sicherlich, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Dritten und dem Gesellschafter geschlossen wurde und dieser damit die vertragliche Grundlage für die Zuführung der Mittel in die Gesellschaft schaffte.

Allerdings ist der Dritte weder selbst Gesellschafter noch steht er einem solchen gleich. Finanzierungshilfen Dritter sind aber nur dann wie Gesellschafterdarlehen zu behandeln, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Andernfalls ist die Anwendung der extremen Form der Anfechtung nach § 135 InsO nicht gerechtfertigt.

Langer Kampf des Betroffenen erfolgreich

Der lange Kampf des Betroffenen gegen den Insolvenzverwalter hat sich gelohnt. Während zwei Vorinstanzen (Landgericht Heidelberg, Az. 5 O 265/16 und Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 3 U 15/17) den Darlehensgeber zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilten, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen auf und wies die Klage ab.

09.04.2020 Dr. Hiebert


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