Keine Rückforderung des Unfallversicherers bei fehlendem Vorbehalt der Neubemessung

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Hat die Unfallversicherung einmal gezahlt, kann dem Versicherten die Leistung nicht mehr genommen werden – ein verbreiteter Irrglaube.

Sowohl der Unfallversicherer als auch der Versicherungsnehmer haben (gem. § 188 VVG) das Recht, innerhalb von 3 Jahren eine Neubemessung der Invalidität zu verlangen. Ergibt sich aus der Neubemessung, dass der vom Versicherer geleistete Betrag überhöht war, kann dieser die überzahlte Leistung vom Versicherten zurückverlangen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte selbst die Neubemessung verlangt und diese zu seinen Lasten ausfällt. 

Das OLG Frankfurt a. M. wagt die Durchbrechung dieses Grundsatzes und entschied nunmehr, dass dem Versicherer der Rückforderungsanspruch dann verwehrt bleibt, wenn er sich das Recht auf Neubemessung bei der Erstregulierung nicht ausdrücklich vorbehalten hat und hält damit an seiner Entscheidung vom 18.09.2008 – Az.: 3 O 206/06 fest. 

Der Fall

Der Versicherungsnehmer hatte sich beim Sturz von einer Leiter eine komplizierte Fersenbeinfraktur zugezogen und machte daraufhin Leistungen bei seinem Unfallversicherer geltend. Aufgrund einer Begutachtung erbrachte die Versicherung entsprechende Invaliditätsleistungen. Der Versicherte hielt den hiermit festgestellten Invaliditätsgrad allerdings für zu niedrig und forderte eine erneute Begutachtung. Die Versicherung deutete dies als Neubemessungsverlangen im Sinne des § 188 VVG und veranlasste daraufhin eine erneute Begutachtung des Versicherungsnehmers, die nunmehr – drei Jahre nach dem Unfallereignis – einen niedrigeren Invaliditätsgrad feststellen ließ. 

Die Versicherung forderte die überzahlte Leistung vom Versicherungsnehmer zurück 

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Der Versicherer habe sich die Neubemessung vorbehalten, diese sei fristgerecht erfolgt und der Versicherte sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Neubemessung zu einer Rückzahlung führen könne. 

Die Berufung des Versicherungsnehmers hatte Erfolg

Entgegen der ersten Instanz entschied der Senat, dass die Beanstandung der Erstfeststellung durch den Versicherer nicht gleich als Verlangen einer Neubemessung im Sinne des § 188 VVG zu deuten sei. Nach Anhörung des beklagten Versicherungsnehmers stellte sich für das OLG vielmehr heraus, dass es diesem gerade nicht um eine Neubemessung aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands ging, sondern von Anfang an um die vermeintlich zu niedrig bemessene Erstfestsetzung, weshalb das Landgericht hätte auf den Gesundheitszustand der Erstbemessung abstellen müssen. Zudem habe es die klagende Versicherung versäumt, sich die Neubemessung vorzubehalten, was sich insoweit auch auf die Erstfestsetzung auswirke.

Das Gericht entschied: Hat sich der Versicherer das Recht auf Neubemessung bei der Erstfestsetzung nicht vorbehalten, ist er an seine Entscheidung gebunden.

Laut des OLG Frankfurt a. M. könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Auslegung der Versicherungsbedingungen nach einer Erstfestsetzung ohne Vorbehalt annehmen, dass er damit eine unanfechtbare Position erlangt habe. Damit folgt das OLG ausdrücklich nicht der herrschenden Ansicht, der zufolge ein fehlender Vorbehalt dem Rückforderungsanspruch des Versicherers gerade nicht entgegensteht. 

Der Fall zeigt: Die Rechtslage bleibt weiterhin unklar

Das Urteil wurde nicht zur Revision zugelassen. Die höchstrichterliche Klärung der Rechtslage bleibt also weiterhin abzuwarten. Die hier offen zutage tretende Divergenz zwischen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass das Verlangen einer Neubemessung für den Versicherten regelmäßig äußerst risikoreich und nur in den seltensten Fällen zu empfehlen ist. Fachkundige Unterstützung ist hierbei in jedem Fall unverzichtbar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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