Keine Versetzung „innerorts“ sowie bei Einführung von Desk-Sharing

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich Ende des Jahres 2021 (Beschluss vom 17.11.2021 – 7 ABR 18/20) mit einem Fall zu befassen, der sich in zweierlei Hinsicht mit dem Begriff der „Versetzung“ nach § 99 BetrVG auseinandersetzt. Im Ergebnis sah es die Voraussetzungen für ein Vorliegen dieser personellen Maßnahme in keinem Fall als erfüllt an. Der Arbeitgeber konnte den Arbeitsort der entsprechenden Mitarbeiter also ändern, ohne dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG ausgelöst wurde.

Veränderung der Arbeitsbedingungen im konkreten Fall

Der bezeichnete Arbeitgeber unterhält einen Betrieb in Berlin. Dessen Sitz verlagerte er – innerhalb des Stadtgebiets – um etwa 12km. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Fahrtzeit zwischen altem und neuem Standort etwa eine Dreiviertelstunde – der räumliche Unterschied war demnach nicht unerheblich. Neben der örtlichen Veränderung veränderte sich auch die Bürosituation. Anstatt eines Großraumbüros und mehreren kleineren Büros galt es für die Mitarbeiter nunmehr, sich auf zwei Großraumbüros zu verteilen – jedoch mit einer weiteren Maßgabe: Der Arbeitgeber führte das sogenannte „Desk-Sharing“ ein.

Den einzelnen Arbeitnehmern waren also nicht mehr eigene, feste Arbeitsplätze zugewiesen. Vielmehr konnten die Arbeitsplätze fortan von Tag zu Tag grundsätzlich unterschiedlich belegt werden. Desk-Sharing geht üblicherweise Hand in Hand mit einer „Clean Desk Policy“. Dieser englische Begriff bedeutet schlechthin, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz am Ende des Arbeitstages aufgeräumt und neutral gestaltet hinterlassen, so dass dieser am nächsten Tag problemlos von einer Kollegin oder einem Kollegen genutzt werden kann.

Dies war die Ausgangssituation, mit der sich das Bundesarbeitsgericht auseinandersetzen musste. Was genau rechtlich unter einer „Versetzung“ verstanden werden kann und wie das BAG sich im Ergebnis entschieden hat, erfahren Sie bei uns auf der Website unter:

https://law-uniq.com/blog/allgemein/keine-versetzung-innerorts-sowie-bei-einfuehrung-von-desk-sharing/


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