Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens aufgrund Zahlungsverzuges

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Hinweis: Dieser Rechtstipp erschien erstmals am 08.12.2017 und könnte daher veraltet sein

Der BGH entschied mit Urteil vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15), dass bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens aufgrund Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers dem Kreditinstitut neben dem Zahlungsrückstand, der Restschuld und den Verzugszinsen keine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht.

Sachverhalt der Entscheidung

Im dem dem vorgenannten Urteil des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt kündigte das beklagte Kreditinstitut zwei Darlehen vorzeitig aufgrund Zahlungsverzuges der Darlehensnehmer und forderte jeweils neben der noch offenen Darlehensvaluta eine Vorfälligkeitsentschädigung. Diese wurden zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zunächst unter Vorbehalt geleistet. Die Klage richtete sich auf die Rückzahlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung durch den Darlehensgeber 

Der BGH entschied, dass bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens aufgrund Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist und der bereits geleistete Betrag durch das Kreditinstitut zurückzuerstatten ist.

Auffassung des BGH

Nach Auffassung des BGH steht dem Kreditinstitut neben den Verzugszinsen nicht auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Es ist dem Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB a. F., nach dem der Darlehensnehmer, der in Zahlungsverzug kommt, den geschuldeten Betrag zu verzinsen hat, zwar nicht zu entnehmen, ob dieses zugleich eine Sperrwirkung für eine andere Art von Schadensersatz, hier die Vorfälligkeitsentschädigung, beinhaltet. Jedoch ist eine solche nach der Gesetzesbegründung anzunehmen. Sinn und Zweck der Norm ist eine einfache und transparente Möglichkeit der Ermittlung des Verzugszinses nach Schadensgesichtspunkten bei grundsätzlichem Ausschluss eines Rückgriffs auf den Vertragszins für den Verbraucher im Verzugsfall. Durch die Beanspruchung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch das Kreditinstitut wäre dies nicht gegeben.

Was bedeutet das für den Verbraucher? Stellungnahme von Rechtsanwalt Fürstenow

Wenn die Bank ihrem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs vorzeitig kündigt, darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Verjährungsproblematik 

Sollte ein Darlehensnehmer bereits an das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet haben, stellt sich die Frage, wann sein Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsgläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch ist in dem Moment entstanden, in dem der Darlehensnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre. Erst mit dem oben dargestellten Urteil des BGH vom 19.01.2016 wurde höchstrichterlich die Unzulässigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bestätigt. Bis dahin war dies eine von der Rechtsprechung und vom Schrifttum umstrittene Frage. Geht man davon aus, dass man erst durch das Urteil des BGH in 2016 Kenntnis über den Rückzahlungsanspruch hätte erlangen können, würde der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren, unter Berücksichtigung der Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren ab dem genauen Datum der Rückzahlung. Jedoch gibt es bereits ein Urteil – wenn auch nur ein Anerkenntnisurteil ohne Urteilsbegründung – des BGH in 2013. Würde man dieses Urteil des BGH bereits für den Zeitpunkt der Kenntnis des Rückzahlungsanspruchs heranziehen, so wäre bei einer Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung vor oder in 2013 der Anspruch bereits zum 31.12.2016 verjährt. Bei Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in 2014 würde der Anspruch zum 31.12.2017 verjähren.

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei berät Sie hierzu gerne.

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Foto(s): Sascha C. Fürstenow


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