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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 – entschieden, dass eine Bank vom Darlehensnehmer nach Kündigung eines notleidenden Kredits keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf.

Die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz des Erfüllungsinteresses wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch die Regelung des § 497 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen.

Die Frage, ob der Darlehensgeber nach einer außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen des ihm entstehenden Zinsschadens (Nichterfüllungsschaden) geltend machen darf, war in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diesen Streit nun, wie eingangs erwähnt, dahin entschieden, dass in einem solchen Fall von dem Kreditinstitut keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht werden kann.

Begründung der Entscheidung

Er begründet dies mit der Gesetzgebungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, so der Bundesgerichtshof, sollte der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln sowie ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein. Dem Verbraucher sollte nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem auch die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst berechnen zu können. Dieses Ziel der Vereinfachung würde nicht erreicht werden, wenn der Darlehensgeber berechtigt wäre, eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Soweit damit für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden ist, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung.

Das vollständig abgefasste Urteil liegt noch nicht vor.

Vorteile für Darlehensnehmer

Für Darlehensnehmer, die in die Situation geraten sind, dass ihnen wegen Zahlungsrückstands von dem Kreditinstitut das Darlehen außerordentlich gekündigt wurde, ist diese Entscheidung zumindest ein Lichtblick; beträgt doch die Vorfälligkeitsentschädigung, z. B. bei Immobiliendarlehen, häufig mehrere Tausend bis Zehntausend Euro. Wenn Verbraucher in einer solchen Situation also vor der Entscheidung stehen, mit der Bank, Sparkasse oder Bausparkasse eine Einigung bzw. Vergleichsmöglichkeit zu finden, sollte diese Entscheidung in jedem Fall bedacht werden, da sie bares Geld sparen kann.



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