Keine Zeit für den Mandanten - Pflichtverteidigung

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Das Strafverfahren

Das Strafverfahrensrecht ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und bestimmt die Verfahrensregeln und somit unter anderem, welche Rechte den Ermittlungsbehörden, sowie den Beschuldigten und Zeugen zustehen.

Pflichtverteidigung

Eine Verfahrensregel aus dem StPO stellt die notwendige Verteidigung dar, die im § 140 StPO geregelt ist und die Fälle festlegt, in denen der Beschuldigte einen Verteidiger zwingend benötigt. Dabei hat dieser das Recht auf die freie Wahl seines Verteidigers, andernfalls wird ihm der Pflichtverteidiger durch das Gericht beigeordnet.

Pflichtverteidiger hat keine Zeit

Der Pflichtverteidiger kann nach dem § 143a StPO auch ausgetauscht werden. Das ist nach § 143a Abs. 1 StPO zum einen möglich, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt hat und dieser die Wahl angenommen hat. Mit der Frage, wann eine Auswechslung möglich ist, wenn der Verteidiger keine Zeit hat, musste sich der Bundesgerichtshof (StB 35/22) in seinem Beschluss vom 25. August 2022 beschäftigen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten, dem die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Begehung weiterer Delikte vorgeworfen wurde, ein Pflichtverteidiger beigeordnet, der nur an 7 der 15 Hauptverhandlungstermine verfügbar war. Daraufhin entpflichtete der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats diesen und bestellte einen anderen Pflichtverteidiger.

Austausch des Pflichtverteidigers

Der Angeklagte legte daraufhin sofort Beschwerde ein und wendete sich in dieser ohne eine nähere Begründung gegen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers. Die Beschwerde war zwar zulässig, aber unbegründet. Der Bundesgerichtshof führt an, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO unter anderem dann aufzuheben ist, wenn aus sonstigem Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet werden kann. Somit kommt es in diesem Fall auf den Willen des Beschuldigten nicht an.

Beschleunigungsgebot

Bei der Frage, wann im Einzelnen das Fehlen der angemessenen Verteidigung vorliegt, kann auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Der Zweck der Pflichtverteidigung liegt unter anderem darin, einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern und somit dem Beschleunigungsgebot gerecht zu werden, nach welchem der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden darf. Die Verhinderung des Verteidigers an einem erheblichen Teil der Hauptverhandlungstermine steht somit einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entgegen und die Auswechslung des Pflichtverteidigers war nach Auffassung des Bundesgerichtshofes geboten.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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