KI-Gesetz/AI-Act - Neue Regeln zur Nutzung künstlicher Intelligenz

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Am Mittwoch, den 13.03.2024, hat das Europäische Parlament das KI-Gesetz beschlossen. Es regelt den Umgang mit Künstlicher Intelligenz, insbesondere ChtGPT, und verbietet Anwendungen, die Bürger bedrohen. Gleichzeitig sollen Innovationen gefördert werden.

Verbotene Anwendungen 

Verboten sind künftig etwa die biometrische Kategorisierung auf der Grundlage sensibler Merkmale und das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras für Gesichtserkennungsdatenbanken. 

Auch Emotionserkennungssystemeund das Bewerten von sozialem Verhalten mit KI sind verboten. 

In bestimmten Ausnahmefällen sollen jedoch etwa Strafverfolgungsbehörden Fernidentifizierung in Echtzeit nutzen können

Hochrisikosysteme

KI-Systeme können eine erhebliche Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte, die Umwelt, Demokratie und den Rechtsstaat darstellen. Dies gilt etwa in den Bereichen kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung oder Beschäftigung oder private und öffentliche Dienstleistungen wie im Gesundheits- oder Bankwesen.

Solche Systeme müssen Risiken bewerten und verringern, Nutzungsprotokolle führen, transparent und genau sein und von Menschen beaufsichtigt werden. Es besteht das Recht, Beschwerden  einzureichen und Entscheidungen erklärt zu bekommen, die auf der Grundlage hochriskanter KI-Systeme getroffen wurden.

Insbesondere Bereich der medizinischen Forschung sollen jedoch Innovationen hierdurch nicht behindert werden.

Transparenz

Auch KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck müssen bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen, darunter die Einhaltung des EU-Urheberrechts und die Veröffentlichung detaillierter Zusammenfassungen der für das Training verwendeten Inhalte.

Darüber hinaus müssen künstlich erzeugte oder bearbeitete Bilder bzw. Audio- und Videoinhalte (sogenannte Deepfakes) in Zukunft eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und ist – bis auf einige Ausnahmen – 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten uneingeschränkt anwendbar.

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Foto(s): pexels.com

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