Kind krank – Das müssen Sie bei Ihrer Krankmeldung beachten!

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Wer Familie und Job unter einen Hut bringen möchte, muss tagtäglich Organisationsgeschick unter Beweis stellen. Wenn der Sprössling krank wird, stehen berufstätige Eltern vor einigen Herausforderungen. In diesem Rechtstipp erklären wir, was Sie in einer solchen Situation bei Ihrer Krankmeldung beachten müssen und liefern weitere Beispiele für bezahlten Sonderurlaub.

1. Kind spontan erkrankt – Was tun?

Der Kindergarten ruft an, weil das Kind plötzlich krank wird. Jetzt stellt sich für die berufstätigen Eltern zunächst die Frage, ob sie ihr Kind direkt abholen dürfen, ohne dabei gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu verstoßen.

Der Gesetzgeber hat unter anderem für solche Situationen § 616 BGB geschaffen, der bei vorübergehender Arbeitsverhinderung eine bezahlte Freistellung erlaubt. Wenn sich also auf die Schnelle niemand finden lässt, der das Kind von der Kindertagestätte oder dem Kindergarten abholen kann, darf einer der Elternteile selbstverständlich das Kind auch während der Arbeitszeit abholen.

Der Arbeitnehmer sollte seinen Chef allerdings unbedingt über die Situation informieren, bevor er den Schreibtisch verlässt. Als Angestellter haben Sie nämlich eine Anzeigepflicht zu erfüllen.

2. Wie lange dürfen die Eltern im Krankheitsfall des Kindes zu Hause bleiben?

Sobald das Kind aus der Tagesbetreuung abgeholt wurde, steht die Betreuung und Pflege auf der Tagesordnung. In der Regel müssen sich Eltern bezüglich ihrer Arbeitspflichten keine Sorgen machen. Denn auch am Folgetag dürfen sie grundsätzlich zu Hause bleiben. Die elterliche Sorge und die damit verbundenen Fürsorgepflichten genießen Vorrang gegenüber der Arbeitspflicht. Arbeitsrechtliche Sanktionen sind in dieser Situation prinzipiell nicht zu befürchten.

Zu beachten ist jedoch, dass die Pflegebedürftigkeit durch einen Arzt zu attestieren ist. Der Arbeitgeber darf nämlich einen solchen Nachweis über den Grund der Arbeitsverhinderung einholen. Eine ärztliche Bescheinigung ist jedoch in aller Regel völlig ausreichend, um den Sonderurlaub bzw. die Freistellung zu begründen.

Der bezahlte Sonderurlaub gilt jedoch nicht auf unbeschränkte Zeit. In der Sprache des Gesetzes nämlich darf der Arbeitnehmer nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ der Arbeit fernbleiben, ohne dass er seinen Lohnanspruch verliert. In der Praxis hat sich für die Pflege des erkrankten Kindes ein Maximum von fünf Tagen etabliert. Ausschlaggebend ist selbstverständlich die Schwere der Erkrankung, die Einschätzung des behandelnden Arztes sowie die Verfügbarkeit an Personen, die für die Pflege in Frage kommen.

3. Ausschluss des Freistellungsanspruchs bei Krankheit des Kindes

Im Arbeitsrecht herrscht erheblicher Gestaltungsspielraum. Egal ob im Arbeits- oder Tarifvertrag, der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB kann ausgeschlossen oder modifiziert werden. Dies betrifft gerade die geschilderten Fallkonstellationen der vorübergehenden Verhinderung. Für den Arbeitnehmer sind die entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag oftmals nicht eindeutig und klar zu erkennen. Deshalb unterliegen die jeweiligen Formulierungen auch der Kontrolle der Arbeitsgerichte, mit dem Ergebnis, dass sie im Einzelfall unwirksam sein können. Hier ist zunächst ein Anwalt im Arbeitsrecht aufzusuchen, der Ihren Arbeitsvertrag auf versteckte Klauseln hin überprüft und eine Ersteinschätzung abgeben kann.

Während die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Ausschluss der bezahlten Freistellung nach § 616 BGB erlauben, hat der Gesetzgeber mit einer Auffangregelung reagiert. Wer einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, hat bei Erkrankung des Kindes einen Anspruch auf Freistellung nach § 45 SGB V. Voraussetzung ist, dass das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, keine anderweitige Betreuungsperson im Haushalt zur Pflege bereitsteht und der Arzt die Pflegebedürftigkeit bescheinigt.

Bis zu einer Dauer von grundsätzlich 10 Arbeitstagen pro Kind können Vater oder Mutter jährlich für die Pflege zu Hause bleiben. Einziger Haken: Die Freistellung nach § 45 SGB V ist unbezahlt. Allzu große finanzielle Einbußen sind jedoch nicht zu befürchten, da während der Freistellung ein Krankengeld von 70 % der ausgefallenen Arbeitsvergütung einspringt.

4. Weitere Gründe für bezahlten Sonderurlaub

Es gibt natürlich auch andere Situationen, deren Dringlichkeit im Einzelfall nach bezahltem Sonderurlaub verlangen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Schwere Erkrankung anderer naher Angehöriger
  • Goldene Hochzeit der Eltern
  • Erstkommunion oder Konfirmation
  • Niederkunft der Ehefrau
  • Eigene Hochzeit
  • Hochzeit des Kindes
  • Begräbnis im engen Familienkreis

Auch in diesen Situationen gewährt § 616 BGB einen Anspruch auf Sonderurlaub. Der Anspruch auf Lohn bleibt hier auch ohne geleistete Arbeit bestehen.

5. Zusammenfassung

Prinzipiell steht es jedem berufstätigen Elternteil zu, den Schreibtisch zu verlassen, sobald das Kind erkrankt und besondere Betreuung benötigt. Arbeitnehmer sollten jedoch umgehend ihre Vorgesetzten über die Situation informieren, bevor sie voreilig aufbrechen. So lassen sich Verstöße gegen den Arbeitsvertrag vermeiden. Der Arbeitgeber hat demgegenüber einen Anspruch auf ärztliche Bescheinigungen und Nachweise über die Situation. Er hat also ein Recht darauf, die Gründe zu erfahren, für die Sonderurlaub verlangt wird.

Sollte der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein, sind Eltern keineswegs schutzlos. Sie können nach Maßgabe der Sozialgesetzbücher für die Pflege des Kindes einstehen, ohne große finanzielle Einbußen befürchten zu müssen. Sollten Sie dennoch in Konflikt mit ihrem Arbeitgeber geraten, nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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