Kindesunterhalt

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Die Düsseldorfer-Tabelle wird bei gehobenen Einkünften fortgeschrieben.

Es ist wohl eine mehr oder weniger bahnbrechende Entscheidung des BGH am 16. September 2020 ergangen, zum Aktenzeichen XII ZB 499/19.

Der BGH hat sich nämlich damit befasst, wie sich die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbeschränkt leistungsfähig, auf den Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten Kindes sowie auf den (Mehr -) Bedarf auswirkt.

Mit dem Hinweis auf unbegrenzte Leistungsfähigkeit hat im vorliegenden Fall der Kindesvater als Unterhaltsschuldner darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Der Bedarf darf deswegen nicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Lebensstellung des Kindes, und diese Lebensstellung wird in der Regel bis zum Abschluss der Ausbildung von den Eltern abgeleitet. Die Unterhaltspflicht ist auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige alleine zahlen muss. Für die Bedarfsbemessung gilt die Düsseldorfer-Tabelle. Sie stellt bis zur Einkommensgruppe 10 auf ein Betrag von 160 % des Mindestunterhaltes ab. Die Einkommensgruppe 10 geht von einem Einkommen von bis zu 5.501,00 € netto aus. Ab diesem Einkommen war bisher eine konkrete Bedarfsermittlung geboten.

Dem ist der BGH nun entgegengetreten und hat dargelegt, dass beim Ehegattenunterhalt der Bedarf auch bei einem den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer-Tabelle hinausgehenden Familieneinkommen nach der Quotenmethode ermittelt wird.

Deshalb solle für Kinder etwas ähnliches gelten, weil diese am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, also ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten. Diese abgeleitete Lebensstellung hängt nicht davon ab, dass sie an den günstigen Verhältnissen tatsächlich teilgenommen haben. Denn das Kind leitet den Bedarf von den Eltern auch dann ab, wenn es mit diesen nicht zusammengelebt hat, also nicht an deren Lebensstandard gewöhnt war. D. h., dass beim Kindesunterhalt das Kind z.B. auch an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen Teil hat (anders als beim Ehegattenunterhalt).

Bei den Einkommensverhältnissen über der 10. Einkommensgruppe, also über 5.501,00 € wurde aufgegeben, dass die Fortschreibung der Düsseldorfer-Tabelle zu erfolgen hat, d. h., dass die Einkommensgruppen weiter fortgeschrieben werden, und zwar um 400,00 € pro Gruppe.

Das bedeutet z.B. ab der 11. Einkommensgruppe Folgendes:

11. Gruppe von 5.501,00 € - 5.900,00 €

12. Gruppe von 5.901,00 € - 6.300,00 €

13. Gruppe von 6.301,00 € - 6.700,00 €

eine Weiterschreibung um jeweils 400,00 € pro Gruppe ist also nunmehr vorzunehmen.

Die Prozentsätze der Steigerung liegen bei der 5. Einkommensgruppe bei 5 % und ab der 6. Einkommensgruppe bei 8 %, das bedeutet also, dass die Prozente wie folgt fortgeschrieben werden:

11. Gruppe: 168 %

12. Gruppe: 176 %

13. Gruppe: 184 %.

Auch darüber hinaus ist jeweils um 8 % weiter fortzuschreiben.

Um diese Prozentsätze ist also der Mindestbedarf zu erhöhen, und auf diese Art und Weise lässt sich die Düsseldorfer-Tabelle weiter fortschreiben.

Das bedeutet, dass der Mehrbedarf nicht mehr konkret dargelegt werden muss. Es gibt nur die Besonderheit, dass weiterhin eine konkrete Bedarfsberechnung möglich ist, wenn z.B. die Fortschreibung der Düsseldorfer-Tabelle nicht ausreicht, um den konkreten Bedarf abzudecken.

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