Kindesunterhalt: Wer trägt die Kosten für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht?

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1.      Für eine Klassenfahrt und für Nachhilfeunterricht entstehende Kosten sind regelmäßig kein Sonderbedarf, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sie unvorhersehbar sind und deshalb mit dem laufenden Unterhalt nicht geltend gemacht werden können. Vorhersehbare Kosten für den Nachhilfeunterricht können (unter den Voraussetzungen des § 1613 I S. 1 BGB) als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie nicht mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst werden.

2.      Von einer Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, der mit seinen laufenden Einkünften nicht in der Lage ist, das Existenzminimum des unterhaltsbedürftigen Kindes sicherzustellen, kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn und soweit er über ausreichendes Vermögen verfügt, welches er, im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden Zumutbarkeit, zur vollständigen oder anteiligen Deckung des Mehrbedarfs einsetzen kann.

OLG Hamm, Beschluss v. 22.5.2006 – 6 WF 302/05 – §§ 1613 I S. 1, 1613 II Nr. 1, 1601, 1610 II BGB
FamRZ 2007, S. 77

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel

Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen


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