Kita-Erzieherinnen sind Tendenzträgerinnen nach § 118 BetrVG
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Bei der Einstellung von Kita-Erzieherinnen der Arbeiterwohlfahrt ist die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung einer Kita-Erzieherin notwendig ist. Der Arbeitgeber, ein Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt, beschäftigt die Erzieherin nachdem er den Betriebsrat nach § 99 BetrVG informiert hatte, obwohl dieser der Einstellung widersprochen hatte. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren hielt der Arbeitgeber für entbehrlich, da eine Zustimmung aufgrund der Tendenzbedingtheit der Einstellung nicht notwendig sei.
Das Arbeitsgericht Berlin hat diese Einschätzung bestätigt. Der Arbeitgeber übt erzieherische und karitative Aufgaben aus und ist damit ein Tendenzunternehmen. Der Arbeitgeber betreibt Kindertagesstätten, in denen den Kindern eine Erziehung unter Berücksichtigung des humanistischen Weltbildes der Arbeiterwohlfahrt vermittelt wird und die nicht allein der Betreuung der Kinder dienen. Vielmehr wird gezielt auf die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder Einfluss genommen. Die Erzieher sind Tendenzträger, da sie inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers Einfluss nehmen können. Bei Erziehern besteht nicht nur Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme. Vielmehr ist die Tendenzverwirklichung - nämlich die Vermittlung der Werte der Arbeiterwohlfahrt im Rahmen der Kindererziehung - ihre arbeitsvertragliche Hauptaufgabe (siehe hierzu auch LAG Sachsen, 13.7.2007, 3 TaBV 35/06).
Die Einstellung oder Versetzung von Tendenzträgern sind tendenzbezogene Maßnahmen. Der Arbeitgeber hat die Freiheit, die Personen zu bestimmen, die prägend für die Verwirklichung der geistig- ideellen Ziele sind.
Aus diesem Grunde bestehen bei Erzieherinnen die eingeschränkten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.
(ArbG Berlin, Beschluss vom 18.01.2011, 50 BV 13871/10)
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