Klage gegen Google auch 2024 in Deutschland möglich – LG Trier verpflichtet Google zur Löschung von negativer Bewertung

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Das Landgericht Trier bestätigt: Gerichtsstand gegen Google wegen der Löschung von unberechtigten Negativbewertungen ist Deutschland! 


Eine Zusammenfassung des Urteils von uns finden Sie in diesem Beitrag


Ab und zu wird mir in meiner Beratung die Frage gestellt, ob es möglich ist, Google in Deutschland wegen einer (Trotz vorheriger Aufforderung) nicht gelöschten negativen Google Bewertung zu verklagen. Die Frage ist durchaus berechtigt, da Google seinen Hauptsitz nicht in Deutschland hat, sondern in den USA, genau genommen am 1600 Amphitheatre Parkway in Mountain View, Kalifornien 94043.


1. Die gute Nachricht für Betroffene: Klage in Deutschland möglich


Eine rechtliche Auseinandersetzung mit Google ist auch in Deutschland möglich, wie durch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Trier (Beschluss vom 28.11.2022, Az. 1 O 11/22) festgestellt wurde.

Die Frage, ob und unter welchen Umständen es sinnvoll ist, rechtliche Schritte gegen Google einzuleiten oder eine einstweilige Verfügung gegen Google zu erwirken, habe ich in einem entsprechenden Artikel auf Anwalt.de näher erläutert:


https://www.anwalt.de/rechtstipps/google-wegen-negativer-bewertung-verklagen-wir-klaeren-auf-210327.html


2. Zur Entscheidung des LG Trier


Das LG Trier hat sich dem o.g. einstweiligen Verfügungsverfahren für international zuständig erklärt.


Zur Begründung verweist das LG Trier auf § 32 Zivilprozessordnung (ZPO).


Diese Vorschrift lautet wie folgt:

㤠32 ZPO
 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.“


Nach den Ausführungen des LG Trier muss zusätzlich zur Aufrufbarkeit der Bewertung in Deutschland (dies ist bei einem Google Unternehmensprofil oder Google Maps immer gegeben) ein besonderer Bezug zu Deutschland gegeben sind. Dies war in dem Fall, den das LG Trier zu beurteilen hatte gegeben, da der Antragsteller deutsche Kunden hatte und seien Dienstleistung in der Region um Tier herum angeboten habe.


Aus der Entscheidung des LG Trier folgt somit, dass ein deutsches Unternehmen sich wegen einer Klage oder einstweiligen Verfügung gegen Google an das Landgericht wenden sollte, in dem der Geschäftssitz bzw. der hauptsächliche Kundenstamm vorhanden ist.


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Foto(s): @Tim Müller-Zitzke


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