Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein - Arbeitsrecht

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BAG NZA 2015, 676

Die vertragliche Vereinbarung auf eine bestimmte Klage zu verzichten ist nicht per se verboten oder unwirksam. Sie darf aber nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Insbesondere die formularmäßige Klageverzichtsklausel beim Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein.

Beispiel:
Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers* im Sinne von § 307 I, II Nr. 1 BGB kann nach dem Bundesarbeitsgericht in einer formularmäßigen Klageverzichtsklausel gesehen werden, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung gar nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Eine Drohung mit einer Kündigung wäre widerrechtlich und verstößt gegen die guten Sitten.
 
Im Falle des Verzichts auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt eine formularmäßige Verzichtsklausel ohne Gegenleistung des Arbeitgebers auf jeden Fall eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.

Dieser kurze Beitrag soll zeigen, dass wie so häufig eine vertragliche Regelung nicht in jedem Fall so hätte getroffen werden können. Es lohnt sich daher genau hinzusehen.

Dieser Beitrag soll als erste Hilfestellung dienen. Eine Prüfung des Einzelfalls ist dabei unerlässlich. Gerne helfen wir Ihnen dabei Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Gerne prüfen wir auch vorab Ihren Aufhebungsvertrag bevor Sie diesen unterzeichnen. Die Kanzlei WBK ist Ihr kompetenter Ansprechpartner im Bereich des Arbeitsrechts.

 BAG NZA 2015, 676

 *Die männliche Sprachform wird in diesem Beitrag ausschließlich wegen besserer Lesbarkeit verwendet.


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