Können Äußerungen innerhalb eines WhatsApp-Chats einen Kündigungsgrund darstellen?

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Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nicht nach „Lust und Laune“ willkürlich kündigen. Bei Einschlägigkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur erlaubt, wenn diese sozial gerechtfertigt ist. Soziale Rechtfertigungsgründe können sich aus verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen ergeben.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn Vertragspflichten absichtlich oder fahrlässig verletzt wurden. Liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers, handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung. Die betriebsbedingte Kündigung ist wohl einer der häufigsten Kündigungsgründe. Der Grund liegt in der Sphäre des Arbeitgebers, die Gründe können vielfältig sein, etwa wenn der Arbeitsplatz wegfällt, der Arbeitsplatz umstrukturiert wird oder ein Umsatzrückgang vorliegt. 

Beleidigt man seinen Arbeitgeber, Kollegen etc., stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen vertragliche Pflichten zur Rücksichtnahme gem. § 241 BGB aus dem Arbeitsverhältnis dar. Der beleidigenden Äußerung muss jedoch ein gewisses Gewicht zukommen. Ob das der Fall ist, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Beleidigungen können nicht nur verbal, sondern auch innerhalb sozialer Medien, wie etwa in WhatsApp oder auf Facebook, erfolgen. Grundsätzlich sind private Chats vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I, 1 I des Grundgesetzes geschützt. Eine Kündigung ist daher dann nicht gerechtfertigt, wenn die Äußerung in einem kleinen Kreis erfolgte und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit gerichtet ist.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. Juli 2021, Az. 21 Sa 1291/20) erklärte kürzlich die Kündigung eines Mitarbeiters  eines gemeinnützigen Vereins für Flüchtlingshilfe für unwirksam. In diesem Fall erfuhr der Arbeitgeber, dass der betreffende Mitarbeiter sich in menschenverachtender Weise über Flüchtlinge aussprach. Die Aussagen erfolgten jedoch via WhatsApp in einem kleinen Kreis. Die Kundgabe dieser Äußerungen war nicht auf eine Weitergabe gerichtet. Zudem sei der Mitarbeiter keinen besonderen Loyalitätspflichten unterworfen. Die Kündigung des Angestellten wurde aus diesen Gründen für unwirksam erklärt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Zahlung einer Abfindung aufgelöst.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Äußerungen beispielsweise halböffentlich erfolgen, etwa bei einem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil. Eine Kündigung ist in solchen Fällen gerechtfertigt, wenn unternehmensschädigende Äußerungen getätigt werden, vertrauliche Interna preisgegeben werden oder es sich um ehrverletzende/ hetzerische Äußerungen handelt. Eine außerordentlich fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss dann binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes für die Kündigung ausgesprochen werden und – wie jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - schriftlich erfolgen.

Ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, also ein Kündigungsgrund besteht, kann im Ergebnis nur anhand der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden.


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