Konkrete Bedarfsberechnung bei hohem Familieneinkommen
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Es stellt sich häufig die Frage, bis zu welchen Beträgen die quotale Berechnung des Ehegattenunterhaltes in Betracht kommt, die sogenannte 3/7-Regelung.
Der BGH teilt dazu mit, dass eine konkrete Bedarfsberechnung bis zum Familieneinkommen von 11.000,00 € nicht in Betracht kommt, sondern eine quotale Berechnung.
Denn auch beim Einkommen von über 11.000,00 € hält der BGH den Quotenunterhalt für gerechtfertigt, wenn der Berechtigte substanziiert vorträgt, dass und in welchen Umfang die Einkünfte verwendet worden sind, um die ehelichen Lebensverhältnisse zu decken. Erst dann, wenn der Unterhaltsschuldner diesem Vortrag substanziiert widerspricht, muss der Berechtigte darlegen und beweisen, dass das Einkommen über 11.000,00 € zu Konsumzwecken verwendet wurde. Damit dürfte es auch beim 11.000,00 € übersteigenden Einkommen keine konkrete Bedarfsberechnung mehr geben.
Gelingt dem Berechtigten der Nachweis von über 11.000,00 € hinausgehende Ausgaben nicht, reduziert sich der Quotenunterhalt auf den nachgewiesenen Verbrauchsbetrag, soweit er über 11.000,00 € liegt. Sonst gilt die Grenze von 11.000,00 €, soweit nicht der Unterhaltspflichtige beweist, dass weniger Einkommen für die ehelichen Lebensverhältnisse ausgegeben worden ist.
Wenn diesem der Nachweis des höheren Familieneinkommens nicht gelingt, dürfte auch hier keine konkrete Bedarfsberechnung gerechtfertigt sein, da auch diese vom tatsächlichen Konsum abhängen wird.
Ein Misslingen des Nachweises steht also auch einer konkreten Bedarfsberechnung entgegen. Damit hängt die Höhe des Quotenunterhaltes ausschließlich von der Darlegungs- und Beweislast ab. Macht allerdings der Unterhaltspflichtige bei Widerlegung der tatsächlichen Vermutung eine unangemessen hohe Vermögensbildung geltend, muss diese auf dem Betrag reduziert werden, der bei objektiver Betrachtungsweise angemessen ist. Siehe dazu BGH in FuR 07, 487.
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