Kontosperre wegen des Verdachts auf Geldwäsche - ​Kunden sollten sich wehren! Anwaltsinfo!

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Nach einem jüngsten Berichts des Handelsblatts kam es im Jahr 2022 zu fast 340.000 Meldungen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) in Köln aufgrund eines Verdachts auf Geldwäsche. 

Kontosperre bei Geldwäscheverdacht

Die meisten Meldungen kommen dabei von Banken, die verdächtige Transaktionen melden. Sicherheitshalber sperren die Geldhäuser dann das komplette Konto. Die Folgen für Betroffene sind weitreichend: Quasi ihr gesamtes Leben ist lahm gelegt, die Miete kann dann nicht abgebucht, Rechnungen nicht beglichen und nicht mehr mit Karte gezahlt werden.

Eine Bank darf eine als verdächtig gemeldete Transaktion dabei nur unter bestimmten Bedingungen durchführen. 

Dies ist entweder möglich, wenn die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der zuständigen Staatsanwaltschaft vorliegt. Oder wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung der Transaktion erfolgte. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass diese Drei-Tages-Frist sehr häufig nicht eingehalten wird.

Im Übrigen bittet die FIU nur in 15 Prozent der Meldungen die Staatsanwaltschaft, sich diese Meldungen genauer anzusehen, weil sie einen Anfangsverdacht auf Geldwäsche hat. 

Einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen

Christian-Albrecht Kurdum, Partner der Berliner Kanzlei Dr. Späth und Partner: "Die Struktur des Geldwäschegesetzes ist so angelegt, dass Banken geradezu dazu aminiert werden, übereifrig und auch bereits in Zweifelsfällen eine Verdachtsmeldung an die FIU abzugeben. So lässt sich immer wieder beobachten, dass Banken auch schon bei harmlosen Fällen und sehr überschaubaren Summen einen Verdacht auf Geldwäsche oder Steuerhinterziehung wittern und die Behörden informieren. Hinzu kommt, dass sich die Banken vor Schadenersatzansprüchen wegen verzögerter Durchführung von Transaktionen aufgrund des § 48 Geldwäschegesetzes nicht fürchten müssen."

Häufig, so die Erfahrung von Rechtsanwalt Kurdum, lassen sich im Raum stehenden Vorwürfe im direkten Gespräch mit der Bank ausräumen.

Gleichwohl gibt es immer wieder Fälle, dass trotz Ausräumung des Verdachts andere Behörden, etwa das Finanzamt, auf die (vorübergehende) Kontosperrung aufmerksam wird, was wiederum insbesondere Betriebsprüfungen nach sich ziehen kann.

Betroffene können sich mit rechtlichem Beistand wehren!

Wenn ein Gespräch mit der Bank nicht fruchtet, sollten Kontoinhaber umgehend rechtliche Schritte gegen ihre Bank prüfen. Dies inbesondere dann, wenn eine Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch übermittelt wurde.

Die Berliner Kanzlei Dr. Späth hat für ihre Mandanten in unzähligen Fällen eine umgehende Aufhebung der Kontosperre erreicht, in der Regel außergerichtlich. Falls nötig, auch gerichtlich.

Setzen Sie sich gern für eine kostenlose Erstberatung mit Rechtsanwalt Kurdum in Verbindung!

Dr. Späth und Partner mbB

Kurfürstendamm 102

10711 Berlin

kurdum@dr-spaeth.com

Tel.: 030/88 70 16 17

Bei der Berliner Kanzlei Dr. Späth und Partner mbB handelt es sich um eine der bekannten Kanzleien in Deutschland. Unsere Anwälte und Fachanwälte sind spezialisiert auf das Verbraucherrecht, insbesondere auch auf das Bank- und Kapitalmarktrecht an den Standorten Berlin und Hamburg. Seit über 20 Jahren vertreten wir u.a. Geschädigte in Kapitalanlage-Betrugsfällen erfolgreich außergerichtlich und vor Gericht.




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