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Kosmetik aus Online-Shops umtauschen

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In heutiger Zeit werden auch immer häufiger Kosmetikartikel über das Internet verkauft. Für Verbraucher müssen daher die verwendeten AGB klar und verständlich sein. Im vorliegenden Fall verwendete ein Kosmetik-Versand in der Widerrufserklärung seines Online-Shops folgende Klausel: „Kosmetik kann nur in unbenutztem Zustand zurückgenommen werden".

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln kamen zu der Auffassung, dass für Verbraucher aus der betreffenden Klausel nicht ersichtlich ist, ab welchem Zeitpunkt eine Benutzung des Produkts vorliegt. Schon bei Entnahme eines kleineren oder größeren Teils des Produkts, bereits bei bloßem Öffnen des Produktbehältnisses, erst wenn die Versiegelung entfernt wurde oder durch die Herausnahme des Produkts aus der Produkt-Umverpackung.

Es muss für Verbraucher aber klar und deutlich geregelt sein, ab wann eine Benutzung vorliegt, denn ein Kauf in Online-Shops hat den Nachteil, dass es eben keine Möglichkeit gibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages, wie in einem Ladengeschäft möglich, zu sehen, zu prüfen oder zu testen. Da es eben schon einen Markt für „gebrauchte" Kosmetikartikel gibt, wurde der Hinweis des Online-Versenders, dass angebrochene Kosmetikprodukte schneller verderben als ungeöffnete und daher aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind, nicht in die Entscheidung einbezogen.

(Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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