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Kosten eines Golfturniers als Betriebsausgaben abziehbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Golf gilt gemeinhin als Sport der Reichen und Schönen – kein Wunder also, dass sich auch Unternehmen gerne in diesen Kreisen präsentieren wollen. Doch sind entsprechende Ausgaben von den Betriebseinnahmen abziehbar? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich zwei solche Fälle entschieden – interessanterweise mit unterschiedlichem Ergebnis.

Golfturnier und Wohltätigkeitsveranstaltung

Eine Versicherungsagentur hatte mehrere Jahre die Kosten eines Golfturniers übernommen, das jährlich in Zusammenhang mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung stattfand. Die Ausgaben für die Miete des Golfplatzes und die Bewirtung der Teilnehmer nebst weiteren Gästen betrugen dabei jeweils mehr als 10.000 Euro.

Diese Kosten setzte die Unternehmensführung zunächst als Betriebsausgaben an. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt allerdings davon aus, dass die Aufwendungen für das Golfturnier gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) keine abzugsfähigen Betriebsausgaben seien.

Abzugsverbot für Repräsentationskosten

Tatsächlich bestimmt das Gesetz, dass bestimmte Ausgaben den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens nicht mindern dürfen. Zu diesen sogenannten Repräsentationskosten zählen insbesondere Aufwendungen für Jagd, Fischerei oder Segel- bzw. Motorjachten, aber auch für ähnliche Zwecke und gegebenenfalls damit zusammenhängende Bewirtungskosten.

Repräsentationskosten dienen nämlich vor allem dazu, die persönliche Stellung von Unternehmern, Führungskräften und deren Geschäftspartnern in der Gesellschaft zu stärken. Den Unternehmenszweck, der regelmäßig im Verkauf von Waren oder Dienstleistungen liegt, fördern diese Ausgaben in der Regel nur zweitrangig.

Spendenabzug als mögliche Alternative

Zwar diente das Golfturnier in diesem Fall auch Werbezwecken, vor allem ging es aber darum, Spenden zur Durchführung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zugunsten leukämie- und krebskranker Kinder zu sammeln. Das eigentliche Geschäft der Versicherungsagentur stand bei alldem nicht im Vordergrund.

Diese eigentlich edlen Motive änderten allerdings nichts an der Entscheidung des BFH, dass die in Zusammenhang mit dem Golfturnier gezahlten Geldbeträge nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen waren.

Vorteilhafter wäre es in diesem Fall wahrscheinlich gewesen, wenn das Unternehmen direkt an eine gemeinnützige Organisation für die krebskranken Kinder gespendet hätte. Das hätte nämlich einen Spendenabzug ermöglicht.

(BFH, Urteil v. 16.12.15, Az.: IV R 24/13)

Brauerei als Namenssponsor einer Turnierserie

Ein anderer Senat des BFH entschied fast zeitgleich anders, allerdings auch in einem etwas anders gelagerten Fall: Hier hatte eine Brauerei verschiedene Golfvereine finanziell unterstützt, damit diese eine Turnierserie durchführen konnten. Das Unternehmen übernahm für die rund 20 Veranstaltungen die Kosten für den Platz, die Preise für die Sieger und auch die Verpflegung während des Turniers.

Die Brauerei war außerdem Namenssponsor der gesamten Serie und hatte darüber hinaus mit jedem Verein bzw. den Betreibern der Vereinsgaststätten jeweils einen Bierlieferungsvertrag abgeschlossen. Danach sollte sowohl bei den Turnieren selbst als auch im restlichen Jahr das Bier dieser Brauerei von den Gaststätten verkauft werden.

In diesem Fall urteilten die Richter, dass die Ausgaben für die Golfturniere unmittelbar in Zusammenhang mit den Bierlieferverträgen standen und daher ausschließlich den Zweck hatten, den Absatz der Brauerei zu sichern. Eine etwaige persönliche Bedeutung für den Brauer und dessen Geschäftspartner fiel in diesem Fall nicht mehr ins Gewicht, sodass hier auch kein Abzugsverbot mehr gelten musste.

(BFH, Urteil v. 14.10.15, Az.: I R 74/13)

Fazit: Ob die Aufwendungen dem Verkauf von Waren dienen oder die gesellschaftliche Stellung des Unternehmers stärken, lässt sich oft nicht eindeutig bestimmen. Unternehmer können sich daher nicht darauf verlassen, dass Ausgaben in Zusammenhang mit Golfturnieren oder ähnlichen Veranstaltungen als Betriebsausgaben abziehbar sind.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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