Kostenvoranschlag Kfz: Wer bezahlt die Gutachterkosten zur Schadensfeststellung?
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Den Schadensumfang bei einem beschädigten Auto zu ermitteln, fällt dem Laien meist schwer. Bei geringen Schäden stellt sich dann die Frage, ob der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen kann, oder ob er die günstigere Variante wählen muss und sich von der Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag aufstellen lässt.
Wer erstattet die Kosten für den Sachverständiger?
Dieser Punkt wird versicherungsrechtlich relevant, wenn es darum geht, ob der Kfz-Versicherer des Schadensverursachers auch die Kosten für den Sachverständigen erstatten muss. Denn der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. So einen Rechtsstreit um die Gutachterkosten hatte zum Beispiel das Amtsgericht Kiel zu entscheiden.
Als ein Autofahrer rückwärts aus einer Parklücke ausparken wollte, streifte er einen anderen Wagen leicht. Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen für die Ermittlung des Schadens. Aber der Versicherer weigerte sich, die Gutachterkosten in Höhe von etwa 323 Euro zu übernehmen.
Bagatellgrenze für Schadenshöhe
Für solche Fälle haben die Gerichte inzwischen eine Bagatellgrenze anerkannt. Ab einer Schadenshöhe von 700 Euro ist die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Geschädigten rechtens. Er muss bei einem Schaden ab dieser Höhe sich nicht mehr mit einem Kostenvoranschlag zufriedengeben. Vorliegend hatte der Schaden mit 1000 Euro eindeutig diese Bagatellgrenze überschritten.
Das bestätigte auch das Gericht und verurteilte den Versicherer zur Erstattung der Sachverständigenkosten. Sein Urteil stützte der Richter zudem auf die moderne Fahrzeugtechnik, die es Laien immer schwerer mache, den Umfang eines Schadens selbst einzuschätzen.
(AG Kiel, Urteil v.. 0.11.2011, Az.: 113 C 145/11)
(WEL)
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