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Ihre Rechte als Kunde – Teil 2: Versicherung, Bank, Wohnung und mehr!

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Der zweite Teil unseres anwalt.de-Spezials „Ihre Rechte als Kunde“ zum Verbraucherrecht beschäftigt sich mit den Themen Versicherung, Bank und Wohnung. Machen Sie selbst den Test und lesen Sie, ob die folgenden Aussagen auch von den Richtern so bestätigt werden. Es geht schließlich um Ihre Rechte als Verbraucher.

Versicherung:

Überschwemmung:

„Flutet Regenwasser Garage und Keller, ist das ein Fall für die Elementarschadenversicherung.

Vorsicht, so einfach ist das nicht. Schließlich ist nicht jeder Wasserschaden auch eine Überschwemmung. Für eine Überflutung muss die Elementarschadenversicherung nur aufkommen, wenn vom Wasser neben dem Haus auch das Grundstück überschwemmt worden ist. Es reicht nicht aus, wenn der Boden lediglich vollgesogen war. Ist das Wasser aber bloß über die Garageneinfahrt geflossen und hat nur die Garage überschwemmt, liegt kein Versicherungsfall der Elementarschadenversicherung vor.

(OLG Oldenburg, Beschluss v. 20.10.2011, Az.: 5 U 160/11)

Sachverständigengutachten:

Sogar bei Bagatellschäden darf ein Sachverständiger beauftragt werden.

Nur nicht vorschnell und ohne Rücksprache mit der Kfz-Versicherung einen Gutachter beauftragen. Bei geringen Schäden kann auch der Kostenvoranschlag einer Werkstatt genügen. Wer wegen einer Lappalie gleich einen Sachverständigen beauftragt, bleibt unter Umständen auf den Gutachterkosten sitzen. Der Versicherungsnehmer ist nämlich verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Wo liegt die Grenze? Ab einem voraussichtlichen Schaden von etwa 700 Euro ist ein Gutachten zur Schadensermittlung angemessen. Dann muss die Versicherung auch die Gutachterkosten übernehmen.

(AG Kiel, Urteil v. 30.11.2011, Az.: 113 C 145/11)

Bank:

Onlinebanking:

Plündern Betrüger online das Konto, muss die Bank dafür haften.

Das stimmt nicht immer. Geht der Kunde zu leichtfertig mit PIN und TANs um, bleibt er auf dem Schaden sitzen. Zum Beispiel, wenn er trotz eines ausdrücklichen Hinweises der Bank mehrere TANs eingibt und Betrüger so auf sein Konto zugreifen können (sog. Pharming). Inzwischen müssen Bankkunden bei solchen Missbrauchsfällen für einen Betrag von mehr als 150 Euro aber nur noch haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bietet eine Bank Onlinebanking an, muss sie zumindest ein relativ sicheres System bereitstellen.

(BGH, Urteil v. 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11)

Bankschließfach:

Wird das Schließfach geplündert, muss die Bank für den Schaden aufkommen.

Nur keine vorschnellen Schlüsse ziehen. Eine Haftung der Bank kann ausgeschlossen sein, obwohl sie gegen ihre Pflicht verstoßen hat, das Schließfach vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Weil sie aber keinen Besitz an dem Inhalt des Schließfaches hat, kann sie gar nicht überprüfen, ob der Inhalt vollständig ist. Kann der Bankkunde nicht nachweisen, welche Gegenstände im Schließfach waren, muss die Bank verschwundene Gegenstände auch nicht ersetzen.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.02.2012, Az.: I-24 U 193/11)

Anlageberatung:

Verschuldet die Bank eine Fehlinvestition, gibt es auch den entgangenen Gewinn.

Vorsicht: Selbst wenn die Bank erwiesenermaßen gegen den Beratervertrag verstoßen hat, bedeutet das nicht automatisch, dass der Kunde auch den entgangenen Gewinn ersetzt bekommt. Einen Anspruch darauf hat er nur, wenn er beweisen kann, dass eine alternative Anlageform den entsprechenden Gewinn abgeworfen hätte. Denn inzwischen kann nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft.

(BGH, Urteil v. 24.04.2012, Az.: XI ZR 360/11)

Bankvollmacht:

Mit einer Vorsorgevollmacht kann problemlos auch das Bankkonto verwaltet werden.

Rechtlich gesehen kann eine Vorsorgevollmacht zwar auch eine Bankvollmacht beinhalten. Allerdings kann es praktische Probleme geben. Denn der Bevollmächtige muss bei der Bank oder Sparkasse jedes Mal die Vollmacht im Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Daher sollte man sicherheitshalber neben der Vorsorgevollmacht der Person des Vertrauens zusätzlich noch eine Bankvollmacht erteilen. Sie ist deutlich praxistauglicher.

Mietrecht:

Heizung:

Probleme mit der Heizung berechtigen immer zu einer Mietminderung.

Stimmt leider nicht. Entscheidend ist, ob durch den Defekt der Heizung die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt wird. Auch die Jahreszeit und welche Räume betroffen sind, spielt eine Rolle. Fällt die Heizung in der kälteren Jahreszeit komplett aus, ist eine Mietminderung sicher gerechtfertigt. Anders liegt der Fall aber bei geringeren Defekten. Wird zum Beispiel die Raumtemperatur erst erreicht, wenn der Heizungsthermostat voll aufgedreht ist, rechtfertigt das noch keine Mietminderung. Das geht auch im umgekehrten Fall, wenn die Heizung weiter läuft, obwohl sie auf „0“ steht.

(LG Berlin, Urteil v. 01.11.2011, Az.: 63 S 341/11)

Besenrein:

Bei der Wohnungsübergabe muss die Wohnung blitzblank geputzt sein.

Zwar ein reinlicher Gedanke, aber so nicht zutreffend. Denn was „besenrein“ ist, hängt vom jeweiligen Ekelfaktor ab. Grundsätzlich muss die Wohnung lediglich von gröberen Verschmutzungen gereinigt werden (AG Düsseldorf, Urteil v. 18.08.2011, Az.: 50 C 3305/11). Irgendwann ist dann aber die Ekelgrenze überschritten, zum Beispiel, wenn sich noch Essensreste des Ex-Mieters im Ofen finden. Dann kann der Vermieter Schadensersatz fordern. Bei ganz ekelhaften Zuständen ist sogar eine Mahnung und Fristsetzung entbehrlich (LG Berlin, Urteil v. 01.07.2004, Az.: 62 S 119/04).

Mietrückstand:

Bei Mietmängeln sollte man nur die gekürzte Miete bezahlen.

Dieser Irrtum kann fatal sein. Wer auf Mietmängel falsch reagiert und eigenmächtig die Miete kürzt, kann aus der Wohnung fliegen. Beläuft sich der Mietrückstand auf zwei oder mehr Monatsmieten, muss mit einer Kündigung gerechnet werden. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass der Mangel der Wohnung nicht vom Vermieter zu verantworten ist, ist eine Kündigung wirksam. Das gilt sogar, wenn der Mieter irrtümlich davon ausgegangen ist, zu Recht die Miete einbehalten zu dürfen. Die klügere Variante ist, die Miete unter Vorbehalt, aber vollständig weiterzubezahlen. So liefert man erst gar keinen Anlass für die Kündigung.

(BGH, Urteil v. 11.07.2012, Az.: VIII ZR 138/11)

(WEL)

Sie möchten mehr über Ihre Rechte als Verbraucher erfahren? Dann lesen Sie den ersten Teil des anwalt.de-Spezials „Ihre Rechte als Kunde – Teil 1: Einkauf, Reise, Telefon und mehr!“.

Foto(s): ©Fotolia.com

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