Krank nach Kündigung

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Wenn Arbeitnehmer:innen sich direkt nach Erhalt einer Kündigung krankmelden, kann der Beweiswert der Arbeitunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein, so das LAG Niedersachsen.


Entgeltfortzahlung nach Kündigung

In dem vom LAG zu entscheidenden Fall streiten die Parteien über Entgeltfortzahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Der Kläger meldete sich krank. Die Beklagte kündigte dem Kläger am Folgetag. Der Kläger legte daraufhin AU-Bescheinigungen mit wechselnden Diagnosen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vor und erschien nicht mehr zur Arbeit. Die Beklagte verweigerte wegen dem Zusammentreffen der Krankschreibung und der Kündigung die Entgeltfortzahlung, da sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hatte.

Krankmelden nach Kündigung kann Beweiswert erschüttern

Die Vorinstanz hatte der Klage des gekündigten Arbeitnehmers stattgegeben, da sie den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als nicht erschüttert angesehen hat. Die beim LAG eingelegte Berufung ist nun auch erfolglos geblieben. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne zwar auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich nach Erhalt einer Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend krankmeldet. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Krankmeldung lückenlos über den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist erfolgt.

Kein Zusammenhang von Kündigung und Krankmeldung

Im konkreten Fall hatte sich aber zuerst der Arbeitnehmer krankgemeldet und danach hatte er die arbeitgeberseitige Kündigung erhalten. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben sei und unmittelbar nach Beendigung bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten beginne, erschüttere ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von AU-Bescheinigungen grundsätzlich nicht. 

Nach Ansicht der LAG-Richter kommt es damit entscheidend auf die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse an. Ob diese Ansicht stimmt, wird nun das Bundesarbeitsgericht überprüfen, da die Revision zugelassen und eingelegt wurde.


LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023 - 8 Sa 859/22

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