Krankheit: DAS müssen Arbeitnehmer tun, und DAS NICHT

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Erkältung, Rückenschmerzen, Migräne: Wer krank geschrieben ist, verbringt der Tag meist liegend. Man schont sich und tut alles dafür, um schnell wieder gesund zu werden. Nicht gebrauchen kann man: Stress und Belastungen.

Was aber, wenn der Chef während der Arbeitsunfähigkeit anruft? Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ans Telefon zu gehen? Was darf der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter verlangen? Was sollte der Arbeitnehmer für seinen Chef vielleicht doch tun, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit immer voll arbeitsunfähig. Es gibt keine Teilarbeitsunfähigkeit, auch keine „neunzigprozentige“. 

Daraus folgt: Kranke Arbeitnehmer sind zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet. Ruft der Chef an und fragt beispielsweise nach einer Information, die nur der Arbeitnehmer hat, muss er dies, arbeitsrechtlich betrachtet, nicht beantworten.

Nur sollte der Arbeitnehmer immer daran denken, dass sein Vertrauensverhältnis zum Chef stark darunter leiden könnte, wenn er eine formaljuristische Position bezieht und selbst einfachste Anfragen verweigert.

Um sich späteren Ärger im Arbeitsverhältnis zu ersparen, rate ich deshalb regelmäßig dazu, dass der Arbeitnehmer seinem Chef mit wenig belastenden Tätigkeiten aushilft. Dazu gehören beispielsweise, ihm einen dringend benötigten Schlüssel zukommen zu lassen, Passwörter mitzuteilen oder Emails weiterzuleiten.

Zu weit geht der Arbeitgeber meiner Ansicht nach regelmäßig mit Aufgaben, die anspruchsvollerer Natur sind oder mit körperlicher Anstrengung verbunden sind. Hier darf, und sollte, ein arbeitsunfähiger und sich erholender Arbeitnehmer regelmäßig auf seinem Recht bestehen und die Tätigkeit verweigern.

Muss der Arbeitnehmer aber überhaupt ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft? Auch hier gilt, dass er das arbeitsrechtlich gesehen nicht muss. Es gibt regelmäßig keine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Erreichbarkeit während der Krankheit. Mit anderen Worten: Geht der erkrankte Mitarbeiter nicht ans Telefon, darf ihn der Arbeitgeber dafür nicht abmahnen, und ihm deshalb auch nicht kündigen.

Hier rate ich Arbeitnehmern aber ebenfalls dazu, umsichtig zu sein und sowohl die Belange des Chefs und die zukünftige Stimmung bei der Arbeit, als auch die eigene Gesundheit zu berücksichtigen.

Fragt der Arbeitgeber aber nach dem Gesundheitszustand oder nach einer Diagnose, muss, und sollte, der Arbeitnehmer darauf nicht antworten.

Belasten einen die Anrufe und Anfragen des Chefs, oder befürchtet der Arbeitnehmer ein Streitgespräch voller Vorwürfe und Forderungen, kann es das beste sein, dass man das Telefon unbeantwortet lässt. Eine wirksame Kündigung oder Abmahnung muss der Arbeitnehmer deshalb nicht fürchten. 

Was aber, wenn der Arbeitgeber kündigt, nur weil er seinen Mitarbeiter nicht erreichen konnte oder dieser eine Anfrage ablehnt? In dem Fall hat der Arbeitnehmer regelmäßig gute Chancen, sich mit einer Kündigungsschutzklage auf den Arbeitsplatz zurück zu klagen, oder vor Gericht zumindest eine hohe Abfindung zu erreichen.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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