Krankheitsbedingte Kündigung – zulässig?

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Der Herbst hat Einzug gehalten, die Temperaturen sinken und damit hat auch die Grippesaison wieder begonnen. Dies bemerken Arbeitgeber/innen vor allem daran, dass viele Arbeitnehmer/innen sich arbeitsunfähig melden, zurzeit gerade wieder verstärkt vor allem wegen einer Grippeerkrankung. 

Jedoch befürchten leider viele der davon betroffenen Arbeitnehmer/innen deswegen eine krankheitsbedingte Kündigung. Doch wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung rechtlich überhaupt zulässig? Darf einem/einer Arbeitnehmer/in schon wegen einer Grippeerkrankung gekündigt werden? Und wie kann gegen eine Kündigung wegen Krankheit vorgegangen werden?

Personenbedingte Kündigung. Eine Kündigung wegen Krankheit ist aus rechtlicher Sicht eine personenbedingte Kündigung. Das heißt, dass der Grund der Kündigung direkt in der gekündigten Person liegt. Andere Fälle einer personenbedingten Kündigung als eine Krankheit sind zum Beispiel, wenn die Berufskraftfahrerin ihren Führerschein verliert oder der Kranführer unter regelmäßigen epileptischen Anfällen leidet.

Kündigung wegen Krankheit. Natürlich darf einem/einer Arbeitnehmer/in nicht einfach gekündigt werden, nur, weil er/sie einmal krank ist. Doch wann genau darf wegen einer Krankheit eine Kündigung ausgesprochen werden? Im Grunde gibt es drei Möglichkeiten. Entweder der/die Mitarbeiter/in ist seit langem krank (mehr als ein Jahr arbeitsunfähig), oder er/sie ist mehrmals im Jahr arbeitsunfähig erkrankt (insgesamt sechs Wochen im Jahr), oder die Arbeitsleistung kann aufgrund einer Krankheit dauerhaft nicht mehr voll erbracht werden. Ferner ist eine krankheitsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht.  

Kündigung wegen einer Grippeerkrankung. Folglich ist eine Kündigung wegen einer Grippeerkrankung ist in aller Regel kein Kündigungsgrund. Es kann aber einen Kündigungsgrund darstellen, wenn der/die Arbeitnehmer/in sehr anfällig für Erkrankungen ist, u. a. auch Grippeerkrankungen. 

Die Kündigung würde in diesem Fall wegen häufiger Kurzerkrankungen erfolgen. Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in also mehrmals im Jahr und ist damit mehr als sechs Wochen im Jahr arbeitsunfähig erkrankt, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen.

Schwere Durchführbarkeit. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist trotz dessen für den/die Arbeitgeber/in schwer durchführbar. Insbesondere die Nachweisbarkeit, dass keine Besserung in Aussicht steht, ist schwer nachzuweisen. Zudem muss bei einer krankheitsbedingten Kündigung, wie bei jeder personenbedingten Kündigung eine Betriebsratsanhörung durchgeführt werden. Deswegen ist es immer ratsam für Arbeitnehmer/innen, sich gegen eine solche Kündigung zu wehren.

Kündigungsschutzgesetz. Zunächst einmal ist bei der Frage, ob gegen eine Kündigung vorgegangen werden kann, zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn in dem Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter/innen beschäftigt sind und die Beschäftigung schon mindestens sechs Monate andauert. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. 

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden. Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist, die Kündigung für unwirksam zu erklären. In den meisten Fällen endet dieses Verfahren aber mit einem Vergleich, bei dem sich die Arbeitgeberseite und die Arbeitnehmerseite auf eine entsprechende Abfindung einigen.

Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer/innen: Sollten Sie eine Kündigung wegen einer Krankheit erhalten, lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Lassen Sie sich unbedingt von einem/einer Anwalt/Anwältin für Arbeitsrecht oder Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht über Ihre Möglichkeiten bzgl. einer Kündigungsschutzklage und Abfindung beraten.

Suchen Sie sich einen erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, am besten eine/n Fachanwalt/-anwältin für Arbeitsrecht.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen, Kündigungsschutzklagen und dem Ausspruch von Kündigungen. 

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Haben Sie Fragen zu einer Kündigung? Rufen Sie Fachanwalt Bredereck in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an. Anwalt für Arbeitsrecht Bredereck berät Sie zur Kündigung, zu Ihrem Aufhebungsvertrag, zu den Chancen Ihrer Kündigungsschutzklage und zu Ihren Aussichten auf eine hohe Abfindung. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?

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