Krankmeldung per WhatsApp – informieren Sie sich vorab bei Ihrem Arbeitgeber!

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Gesetzlich ist nicht geregelt, in welcher Form eine Krankmeldung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Krankmeldung unverzüglich, das heißt noch vor Arbeitsbeginn, an den Arbeitgeber zu erfolgen und der Arbeitnehmer diesem die voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung anzuzeigen hat.

Eine Krankmeldung per WhatsApp, die die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt, ist daher ausreichend. Sichergestellt sein muss natürlich, dass der Arbeitgeber die Nachricht des Arbeitnehmers vor Arbeitsbeginn liest.

Bei einer Direktnachricht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber ist hiervon bei rechtzeitiger Übersendung der Krankmeldung in der Regel auszugehen. Sinn und Zweck der Krankmeldung liegen darin, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, den fehlenden Arbeitnehmer bei der Organisation der Betriebsabläufe zu berücksichtigen. Diese ist im Fall einer Direktnachricht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber gegeben. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Krankmeldung in einem sogenannten Gruppenchat kundtut.

Ferner sollte sichergestellt sein, dass die Nutzung von WhatsApp ein gängiges Kommunikationsmittel zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber darstellt. Ist es dies nicht, muss der Arbeitgeber nicht mit einer Krankmeldung des Arbeitnehmers über dieses Medium rechnen.

Praxistipp: Grundsätzlich sollte sich der Arbeitnehmer vor Versendung seiner Krankmeldung darüber informieren, ob WhatsApp ein gängiges Kommunikationsmittel im Betrieb seines Arbeitgebers ist und sicherheitshalber seinen Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn telefonisch über seine Erkrankung in Kenntnis setzen. Kommt es nämlich mal zu unvorhergesehenen Serverproblemen, kann die trotz rechtzeitiger Versendung erfolgte Krankmeldung verspätet beim Arbeitgeber eingehen. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten mit entsprechenden Konsequenzen seines Arbeitgebers rechnen. Diese zeigen sich nicht selten in Form einer Abmahnung sowie im Wiederholungsfall sogar in Form einer Kündigung.

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Wiebke Krause

Rechtsanwältin 


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