Kreditwiderruf: OLG Frankfurt: Keine Verwirkung durch vorzeitige Verlängerung der Zinsbindung

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In einem Berufungsverfahren zu einem Darlehenswiderruf vor dem 10. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 10 U 101/16) nahm der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eines von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahrens am 22.08.2017 durch die Einzelrichterin Stellung zu der in vielen Fällen aktuell diskutierten Frage, ob durch eine vorzeitige Zinsbindungsvereinbarung (Prolongation) eine Verwirkung des Widerrufsrechts eintreten kann.

Das angerufene Gericht stellte klar, dass bei einem Darlehensvertrag, der nach Auslaufen der Zinsbindung eine Fortsetzung mit einer variablen Verzinsung vorsieht, keine Verwirkung schon deshalb angenommen werden kann, weil der Darlehensnehmer eine vorzeitige Zinsbindungsvereinbarung zur Verlängerung der Zinsbindung abschließt. Nach Auffassung des Gerichts gibt der Darlehensnehmer durch die Zinsbindungsvereinbarung gerade nicht zu erkennen, den Vertrag über das bereits Vereinbarte hinaus verlängern zu wollen. Zutreffend begründet der Senat dies damit, dass der Vertrag auch ohne eine weitere Zinsbindung weiterlaufen würde, wenn auch dann variabel verzinst. Das OLG Frankfurt stellte sich damit klar gegen die Vorinstanz am Landgericht Wiesbaden, die noch eine Verwirkung angenommen hatte.

Die Frage der Verwirkung spielt in vielen Darlehenswiderrufsfällen eine zentrale Rolle, nachdem der Bundesgerichtshof zur Frage der Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen bereits mehrere Grundsatzentscheidungen getroffen hat, auf die sich Verbraucher berufen können. So besteht vielfach kein Streit über die Frage des Widerrufsrechtes mehr, sondern nur um die Frage, ob dieses noch ausgeübt werden kann. Die Chancen der Durchsetzung des Widerrufs von bereits widerrufenen Altverträgen haben sich durch die BGH Rechtsprechung mittlerweile deutlich verbessert.

Aber auch heute sind viele Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, noch widerrufbar. Verbraucher sollten sich fachkundigen Rat einholen und ihre Verträge prüfen lassen. Gerne stehen wir Darlehensnehmern deutschlandweit zur Durchsetzung von Widerrufsrechten zur Verfügung. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.


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