Kreditwiderruf aktuell: Keine Verwirkung trotz vollständiger Ablösung - BGH bestätigt Nutzungsersatzanspruch

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In Zeiten von anhaltenden Niedrigzinsen bleibt die Frage des Widerrufs von Darlehen weiter aktuell und beschäftigt die Gerichte deutschlandweit in allen Instanzen. Insbesondere der Widerruf von Immobiliardarlehensverträgen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bleibt ein Dauerthema, da hier durch Widerruf und Zinsverbesserung, z. B. nach einer Umschuldung, hohe finanzielle Vorteile bestehen können.

Die Ablehnungsschreiben der Banken gegenüber Kunden, die den Widerruf erklären, suggerieren dem Verbraucher, dass ein Widerruf vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg habe. Ansprüche der Kunden seien verwirkt oder man habe sich an das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung gehalten, sodass eine Schutzwirkung bestehe.

Die gerichtliche Praxis sieht jedoch in der Realität anders aus. Vielfach bestehen sehr gute Erfolgsaussichten, einen Widerruf gerichtlich durchzusetzen. Das ist den Banken, entgegen den Erklärungen gegenüber den Kunden, durchaus auch bewusst, sodass sich mit der Einschaltung eines Anwalts, außergerichtlich oder vor Gericht, regelmäßig auch vorteilhafte Vergleiche erzielen lassen. Voraussetzung ist allerdings regelmäßig die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls durch einen spezialisierten Rechtsbeistand.

Einige ganz aktuelle Entscheidungen zugunsten der Verbraucher haben die folgenden Gerichte getroffen:

  • BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15 – zum Anspruch auf Nutzungsersatz nach Widerruf:
    Feststellung u.a.: Es bleibt bei der Vermutung von gezogenen Nutzungen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz durch die Bank und zwar für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers. Anderslautende Literaturstimmen überzeugen den BGH nicht und geben keinen Anlass zur Neubeurteilung dieser bereits entschiedenen Frage.
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Oktober 2015 – 6 U 148/14 – „keine Verwirkung, keine unzulässige Rechtsausübung“:
    Feststellungen u.a.: Abweichungen von dem gesetzlichen Muster lassen die Schutzwirkung der Musterverwendung entfallen – ob sich der Fehler der Widerrufsbelehrung konkret im Einzelfall ausgewirkt hat, spielt für das Widerrufsrecht keine Rolle – keine unzulässige Rechtsausübung – keine Verwirkung.
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 – 6 U 21/15 – „einen Tag nach Erhalt“ und „nicht vor Vertragsschluss“ ist fehlerhaft: Feststellungen u.a.:
    Eine Belehrung, die für den Fristbeginn „einen Tag nach Erhalt“ von Informationen und gleichzeitig „nicht vor Vertragsschluss“ angibt, ist fehlerhaft – auch Fehler bei der Belehrung zu den Widerrufsfolgen führen dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt – keine Verwirkung auch bei Widerruf nach Vertragsaufhebung – keine unzulässige Rechtsausübung.
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 – 17 U 202/14 – keine Verwirkung des Widerrufsrechtes alleine durch Zeitablauf – auch vier Jahre nach vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrags kann ein Widerruf noch erklärt werden.
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 – 8 O 316/13 – keine Verwirkung nach 9 Jahren:
    Feststellungen u.a.: Widerruf auch 9 Jahre nach Vertragsschluss möglich – keine Verwirkung – keine unzulässige Rechtsausübung.
  • LG Frankenthal, Urteil vom 25. August 2015 – 7 O 495/14 – Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ ist verwirrend:
    „Dass diese Ansicht auch im Ergebnis richtig ist, zeigt sich etwa daran, dass es in Fußnote 2 heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Dies kann tatsächlich zur Verwirrung eines Verbrauchers führen. Es bleibt nämlich unklar, wer welche Frist anhand welcher Merkmale prüfen soll.“

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ARES Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Simon Bender



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