Kreditwiderruf OLG Koblenz: Keine Verwirkung bei vertragsgemäßer Rückführung des Darlehens

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Mit Hinweisbeschluss vom 12.04.2018 (Az. 8 U 1015/17) hat das OLG Koblenz in einem von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Berufungsverfahren angekündigt, die Berufung der Sparkasse Mainz gegen das Urteil des LG Mainz vom 08.09.2017, Az. 5 O 383/16 zurückzuweisen.

Das Landgericht Mainz hatte die Sparkasse Mainz erstinstanzlich zu einer Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von EUR 6.987,70 und EUR 12.889,17 verurteilt. Die Kläger hatten zwei Darlehensverträge vertragsgemäß erfüllt und erst nach vollständiger Erfüllung und Ablöse der Darlehen nachträglich den Widerruf erklärt.

Die Beklagte Sparkasse verteidigte sich insbesondere mit den Behauptungen, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich und das Widerrufsrecht verwirkt und verjährt. Das OLG Koblenz wies diese Einwände zurück und fand insbesondere bezogen auf die behauptete Verwirkung klare Worte:

„Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen ebenfalls nicht vor. […] Die vertragsgemäße Rückführung des Darlehens alleine erfüllt nicht die Voraussetzungen des Umstandsmoments.“

Zur Höhe des geschuldeten Nutzungsersatzes bestätigte der Senat die Berechnung der Kläger auf Basis eines Zinssatzes von 2,5 %-Punkten über Basiszinssatz.

Der Behauptung der Sparkasse, sie schulde als Nutzungsersatz nur die Herausgabe einer angeblich gezogenen Marge, erteilte der Senat eine deutliche Absage:

„Abzustellen ist nicht auf eine Gewinnmarge durch den Vergleich von mutmaßlichem Einstandszins und ausgegebenem Vertragszins, sondern darauf, welche Nutzungen die Beklagte aus den Monatsraten gezogen hat bzw. nicht gezogen hat, aber hätte ziehen können, sodass sie in diesem Fall Wertersatz nach § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB leisten muss. Die Beklagte muss zur Widerlegung der Nutzungsziehung bezüglich der monatlich vereinnahmten Raten konkret darlegen, wie sie mit den einzelnen Raten verfahren ist.“

Was bedeutet der Beschluss für Darlehensnehmer?

Das OLG Koblenz bestätigt nach diesseitiger Auffassung klar die Rechtsprechung des BGH zur Verwirkung und stellt noch einmal klar, dass auch nach vertragsgemäßer Ablöse eines Darlehens ein Widerruf wirksam möglich ist und das Widerrufsrecht jedenfalls nicht durch den Umstand der Ablöse verwirkt ist. Genau dies wird und wurde vielfach von Kreditinstituten gegenüber Kreditnehmern behauptet, die den Widerruf erklärt haben.

Ebenfalls erfreulich für Darlehensnehmer sind die Klarstellungen zum Nutzungsersatz, den die Bank nach Widerruf schuldet. Kreditinstitute legen regelmäßig nicht offen, was mit den Ratenzahlungen der Darlehensnehmer tatsächlich geschehen ist und verweisen für die gezogenen Nutzungen auf angeblich geringe Margen. Die Klarstellung, dass die Widerlegung der Nutzungsziehung so nicht gelingen kann, ist erfreulich und erleichtert die Durchsetzung des Nutzungsersatzes für den Darlehensnehmer nach Widerruf.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Durchsetzung der Rechte von Bankkunden gegenüber Kreditinstituten oder Finanzdienstleistern spezialisiert. Wir vertreten Darlehensnehmer bei der Durchsetzung von Widerrufsrechten deutschlandweit. Nehmen Sie unverbindlich zu uns Kontakt auf und schildern Sie und Ihren Fall. Wir beraten Sie gerne und geben Ihnen eine Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.


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