Kritik am Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung d. Schutzes vor Nachstellung, § 238 StGB

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit der Neufassung des Gesetzes sollen im Wesentlichen 3 Änderungen vorgeschlagen werden:

  • § 238 Abs. 1 StGB soll in ein Gefährdungsdelikt umgewandelt werden, d.h. es soll zukünftig ausreichen, wenn die Tathandlung geeignet ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch die Tathandlung zu verursachen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung wird dann nicht mehr erforderlich sein.
  • Weiter soll für die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit mehr bestehen, vermeintlich Geschädigte auf den Privatklageweg gemäß § 374 StPO zu verweisen.
  • Auch ein Verstoß gegen Vergleiche, die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens geschlossen wurden, soll nun strafbewehrt sein.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt die beiden ersten Änderungen ab.

Schutzgut des aktuellen § 238 StGB ist der individuelle Lebensbereich des Einzelnen. Bei lediglich „objektiver Eignung“ einer Handlung werden der individuelle Lebensbereich und die eigene Lebensführung möglicherweise gar nicht beeinträchtigt, sodass kein Eingriff in das geschützte Rechtsgut vorliegt.

Rechtsdogmatisch müsste also auch die Schutzrichtung des § 238 StGB geändert werden, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass eine Tatbestandsverwirklichung angenommen wird, obwohl das konkrete Rechtsgut im konkreten Fall nicht tangiert ist. Ohne Änderung des Schutzguts wäre die Änderung in ein Gefährdungsdelikt systemwidrig und widersprüchlich.

Außerdem, so der DAV, wäre ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu befürchten.

Eine Streichung der Norm aus den privatklagefähigen Delikten sei ohnehin nicht erforderlich, da die Staatsanwaltschaft bei Bejahung des öffentlichen Interesses ohnehin gehindert wäre, ein solches Verfahren unter Verweis auf den Privatklageweg einzustellen.

Zusammengefasst ist zu sagen, dass eine Änderung des Gesetzes von dem Wunsch getragen ist, in der Praxis mehr Verurteilungen wegen Nachstellung zu erreichen. Es gilt zu verhindern, dass dies auf Kosten der Gerechtigkeit und Wahrheit umgesetzt wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph Klein

Beiträge zum Thema