Krypto-Betrug: Wann haftet Ihre Bank bei Verlusten durch Überweisung?

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Wir sind Ihre spezialisierte Kanzlei im Bereich Krypto-Betrug und setzen uns engagiert für die Rechte von Betrugsopfern ein, die durch ausgeklügelte Methoden oft erhebliche Summen verloren haben. 

Eine gängige Vorgehensweise von Krypto-Betrügern ist es, ihre Opfer zur Durchführung von Banküberweisungen zu verleiten. Dabei stellt sich die zentrale Frage: Unter welchen Umständen haftet die Bank, wenn sie verdächtige Transaktionen im Kontext eines Krypto-Betrugs nicht unterbindet oder keine Warnung ausspricht?


Die Problematik: Krypto-Betrug und Banküberweisungen


Der Krypto-Sektor zieht Betrüger in hohem Maße an. Mittels gefälschter Handelsplattformen und unrealistischer Gewinnversprechen manipulieren sie Anleger zur Investition. Häufig geschieht dies, indem die Opfer dazu gebracht werden, eigenständig Überweisungen von ihrem Bankkonto auf Konten zu tätigen, die von den Kriminellen kontrolliert werden. Diese Gelder sollen angeblich Krypto-Käufen, Gebühren oder Gewinnausschüttungen dienen. Solche Überweisungen erfolgen oft unverzüglich und ins Ausland.


Ein wesentliches rechtliches Problem liegt darin, dass anders als bei unautorisierten Zahlungen (etwa durch Hacking oder Kartenmissbrauch), bei denen die Bank gemäß § 675u BGB in der Regel direkt haftet, die Überweisung in diesen Krypto-Betrugsfällen vom Opfer selbst initiiert wurde – wenn auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. Dies verkompliziert die Frage der Bankhaftung erheblich.

Die Kernfrage für Geschädigte lautet daher: Trifft die eigene Bank eine Mitschuld und somit eine Haftung, wenn sie auffällige, vom Kunden selbst ausgeführte Überweisungen, die typische Merkmale eines Krypto-Betrugs aufweisen, nicht erkennt und den Kunden nicht entsprechend informiert?


Die Pflichten deutscher Banken bei Verdacht auf Krypto-Betrug


Die Haftung einer Bank für Verluste aus solchen Überweisungen im Rahmen eines Krypto-Betrugs ist an die Verletzung spezifischer Pflichten gebunden.


Vertragliche Pflichten (Girovertrag, §§ 675c ff., 241 Abs. 2 BGB)


Ausführung versus Sorgfaltspflicht:

Grundsätzlich ist die Bank zur Ausführung der vom Kunden angewiesenen Überweisungen verpflichtet. Jedoch ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Kunden. Daraus kann in besonderen Fällen eine Warnpflicht entstehen, bevor eine potenziell schädliche Überweisung getätigt wird.

Hohe Anforderungen an die Warnpflicht:

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt für eine solche Warnpflicht voraus, dass für die Bank ein Verlustrisiko klar erkennbar war oder deutliche Anzeichen für einen drohenden Schaden (wie einen aktuellen Krypto-Betrug) vorlagen (vgl. BGH, Az. XI ZR 56/07).


Relevanz für Krypto-Betrug: 

Auffällige Muster wie schnelle, hohe Überweisungen an ausländische IBANs, die im Zusammenhang mit Krypto-Betrug bekannt sind, oder an unseriöse Plattformen könnten diese Schwelle erreichen. 

Die Verbindung zu risikoreichen Krypto-Geschäften ist ein wichtiges Indiz. Die Gerichte müssen diese Grundsätze auf aktuelle Fälle von Krypto-Betrug anwenden.


Der Faktor Zeit: 

Eine Warnung muss präventiv erfolgen. Erkennt die Bank den Betrugsverdacht erst nach der Ausführung der Überweisung, ist dem Opfer nicht mehr geholfen. Entscheidend ist, ob die Bank über Echtzeit-Systeme zur Erkennung solcher Krypto-Betrugsmuster bei Kundenüberweisungen verfügte.


2.2. Deliktische Haftung (§§ 280, 823 Abs. 2, 826 BGB)


Pflichtverletzung (§ 280 BGB):

Hat die Bank ihre Warnpflicht schuldhaft (fahrlässig) verletzt, kann sie gemäß § 280 BGB haftbar gemacht werden.

Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB):

Eine Haftung ist möglich, wenn gegen ein Gesetz verstoßen wurde, das (auch) dem Schutz des Opfers dient.    

§ 261 StGB (Geldwäsche): 

Nach Ansicht des BGH stellt diese Norm ein Schutzgesetz zugunsten von Betrugsopfern dar (Az. VIII ZR 302/11). Dies ist insbesondere relevant im Hinblick auf Mittelsmänner ("Money Mules").    

GwG/KWG: 

Die Frage, ob die Pflichten der Bank zur Bekämpfung von Geldwäsche (AML-Pflichten, z.B. § 25h KWG zur Transaktionsüberwachung) als Schutzgesetze zugunsten des geschädigten Bankkunden, der selbst Überweisungen tätigt, gelten, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, stellt aber einen wichtigen Ansatzpunkt im Kontext von Krypto-Betrug dar.

Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB): 

Dies setzt Vorsatz seitens der Bank voraus und ist im Bereich des Krypto-Betrugs selten nachzuweisen.


2.3. Regulatorische Pflichten (GwG & KWG) und deren Bedeutung


Banken sind verpflichtet, Finanzkriminalität zu bekämpfen.


Transaktionsüberwachung (§ 25h KWG):

Die implementierten Systeme müssen verdächtige Transaktionen erkennen, die auf Geldwäsche oder "sonstige strafbare Handlungen" (wie Betrug) hindeuten. Spezifische Muster von Krypto-Betrug, auch bei vom Kunden initiierten Zahlungen, sollten hierbei auffallen.

 Meldepflicht (§ 43 GwG): 

Bei Vorliegen eines Verdachts müssen Meldungen erstattet werden.

Zivilrechtliche Relevanz: 

Versagen die Überwachungssysteme der Bank bei der Identifizierung typischer Indikatoren für Krypto-Betrug, kann dies ein starkes Indiz für Fahrlässigkeit (§ 280 BGB) sein und eine Haftung begründen, möglicherweise auch über § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes).


Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Krypto-Betrug durch Überweisung


Höchstrichterliche Entscheidungen zur Haftung der Bank des Opfers bei Krypto-Betrug durch selbst veranlasste Überweisungen existieren noch nicht. Die Gerichte prüfen jedoch sehr genau, ob die vom BGH aufgestellten Kriterien ("deutliche Anhaltspunkte", "objektive Erkennbarkeit" des Krypto-Betrugs) erfüllt sind. Erfolgreiche Klagen erfordern in der Regel den Nachweis, dass die Bank konkrete, gravierende Warnsignale für den Krypto-Betrug ignoriert oder ihre Überwachungspflichten verletzt hat.


Der europäische Rechtsrahmen: Entwicklungen bei PSD2 / PSR 


PSD2: Die aktuelle EU-Richtlinie regelt die Haftung bei unautorisierten Zahlungen klar. Fälle, in denen Kunden zur Selbstvornahme von Überweisungen verleitet werden, sind weniger eindeutig geregelt und fallen unter nationales Recht.


Vorschläge für PSD3 / PSR:

Die geplanten neuen EU-Regelungen könnten in einigen Bereichen Verbesserungen bringen:    

IBAN/Namensabgleich: 

Einführung einer Pflicht zur Prüfung und Warnung bei Abweichungen; mögliche Haftung bei Fehlern.

Haftung bei "Spoofing": 

Erstattungspflicht, wenn Betrüger die Bank imitieren, um das Opfer zur Überweisung zu bewegen. Dies erfasst jedoch nicht den typischen Krypto-Anlagebetrug, bei dem die Opfer über gefälschte Plattformen geködert werden.  

Verbesserte Prävention: 

Könnten indirekt dazu beitragen, verdächtige, vom Kunden veranlasste Überweisungen besser zu erkennen.

Fazit zum EU-Recht:

Opfer von Krypto-Anlagebetrug, die selbst Geld überwiesen haben, sind weiterhin primär auf die Durchsetzung nationaler Sorgfaltspflichten ihrer Bank angewiesen.


Fazit und Handlungsempfehlungen für Opfer von Krypto-Betrug


Als auf Krypto-Betrug spezialisierte Kanzlei möchten wir hervorheben: Eine Haftung der Bank für Verluste aus Überweisungen an Krypto-Betrüger ist möglich, aber ihre Durchsetzung ist anspruchsvoll. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Bank klare Warnzeichen für den Krypto-Betrug übersehen und ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat.


Wichtige Kriterien sind:


Waren die vom Kunden getätigten Überweisungen (Häufigkeit, Höhe, Empfänger, Land, Krypto-Bezug) objektiv hochgradig verdächtig?

Wichen die Zahlungen erheblich vom üblichen Kundenverhalten ab?

Hat die Bank konkrete Hinweise auf den Betrug ignoriert?

Haben die Überwachungssysteme der Bank bei der Erkennung dieser spezifischen Krypto-Betrugsindikatoren versagt?

Wäre eine rechtzeitige Warnung vor dem Eintritt des Schadens möglich und geboten gewesen?


Sind Sie Opfer eines Krypto-Betrugs geworden und haben Geld über Ihr Bankkonto an die Betrüger überwiesen? 

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FAQ – Fragen zum Thema Krypto-Betrug & Bankhaftung

Ich bin auf Krypto-Betrüger hereingefallen und habe selbst überwiesen. Haftet meine Bank?

Nicht automatisch, da Sie die Überweisung selbst autorisiert haben. Eine Haftung ist jedoch denkbar, wenn die Bank deutliche Warnsignale für den Krypto-Betrug hätte erkennen und Sie entsprechend informieren müssen. Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob die hohen Voraussetzungen in Ihrem konkreten Fall erfüllt sind.


Meine Bank argumentiert, Krypto-Investitionen seien mein eigenes Risiko. Haftet sie trotzdem?

Das allgemeine Marktrisiko tragen Sie als Anleger. Im Kern geht es hier jedoch darum, ob die Bank Anzeichen für eine betrügerische Handlung (eine Straftat) im Rahmen Ihrer Überweisungen hätte erkennen müssen. Dies betrifft die Sorgfaltspflicht der Bank und nicht das reine Anlagerisiko.

Welche typischen Warnsignale für Krypto-Betrug sollte eine Bank erkennen?

Auffällige Muster bei Ihren Überweisungen sind entscheidend: schnelle Wiederholungen, ungewöhnlich hohe Beträge, unbekannte Empfänger oder Empfänger in Ländern, die für Krypto-Betrug bekannt sind, ein klarer Bezug zu unseriösen Plattformen sowie eine erhebliche Abweichung von Ihrem normalen Zahlungsverhalten.


Lohnt sich eine Klage gegen die Bank im Falle von Krypto-Betrug?

Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Wenn deutliche Warnsignale vorlagen und die Bank nachweislich fehlerhaft gehandelt hat, bestehen Chancen auf eine erfolgreiche Klage. Eine Erstberatung durch einen auf Krypto-Betrug spezialisierten Anwalt hilft Ihnen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.

Was sollte ich als Opfer von Krypto-Betrug (mit Banküberweisung) tun?

1. Erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei.

2. Informieren Sie sofort Ihre Bank (versuchen Sie, Zahlungen zu stoppen oder zurückzurufen).

3. Sichern Sie alle relevanten Beweise (Kommunikation, Website-Informationen, Überweisungsbelege).

4. Kontaktieren Sie einen auf Krypto-Betrug spezialisierten Anwalt, um Ihre Ansprüche gegen die Bank und gegebenenfalls andere Beteiligte prüfen zu lassen.

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Foto(s): @urheberlos


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